Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, nachfolgende oder mit diesen inhaltsgleiche Bestimmungen in Pauschalreiseverträge mit Verbrauchern einzubeziehen, sowie sich auf die Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge, geschlossen nach dem 01.04.1977, zu berufen:

3.3 Flugbeförderung

Der Veranstalter weist darauf hin, dass es bei Direktflügen aus flug- und programmtechnischen Gründen zu Zwischenlandungen kommen kann. Die endgültige Festlegung der Flugzeiten obliegt dem Veranstalter mit den Reiseunterlagen.

Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird der Beklagten ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken an den Geschäftsführern der Beklagten, angedroht.

Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger 100,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.03.2011 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist hinsichtlich der Verurteilung zur Zahlung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110,00 €, hinsichtlich der Unterlassungsverpflichtung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 € vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Der Kläger ist der bundesweit tätige Dachverband der xxx der Bundesländer. Er verfolgt nach § 2 seiner Satzung den Zweck, Verbraucherinteressen wahrzunehmen, den Verbraucherschutz zu fördern und die Stellung des Verbrauchers zu stärken. Er ist seit dem 16.07.2002 in die zunächst beim Bundesverwaltungsamt, inzwischen beim Bundesjustizamt geführte Liste gem. § 4 UKlaG eingetragen.

Die Beklagte bietet Pauschalreiseverträge an. Sie ist eine Tochtergesellschaft der und betreibt einen Telemediendienst unter der Internetadresse www.xxx.de.

Die Beklagte verwendet beim Vertrieb von Pauschalreisen sog. "Ausführliche Reisebedingungen" (Bl. 13-16 d. A.). Diese enthalten unter Ziffer 3.3 in Absatz 1 Satz 1 und 2 folgende Regelung:

"Der Veranstalter weist darauf hin, dass es bei Direktflügen aus flug- und programmtechnischen Gründen zu Zwischenlandungen kommen kann. Die endgültige Festlegung der Flugzeiten obliegt dem Veranstalter mit den Reiseunterlagen."

Der Kläger hält diese Bedingungen für unwirksam. Die Beklagte müsse nach der BGB-Info-Verordnung bei oder unmittelbar nach dem Vertragsschluss dem Reisenden eine Reisebestätigung aushändigen. In dieser sei die voraussichtliche Reisezeit verbindlich anzugeben. Die Klausel enthalte einen nicht zulässigen Änderungsvorbehalt, weil die Beklagte sich eine Änderung ihrer Leistungen vorbehalte, ohne dass im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung sichergestellt werde, dass die Änderung für den Verbraucher zumutbar sei. Sie könne ferner zur Irreführung von Verbrauchern führen, weil diese Gefahr liefen, anzunehmen, dass sie sich auf verbindliche Erklärungen der Beklagten nicht beziehen könnten.

Ziff. 3.3 Abs. 1 Satz 3 der Reisebedingungen lautet: "Informationen über Flugzeiten durch Reisebüros sind nicht verbindlich." Der Kläger meint, dies führe bei der maßgeblichen kundenfeindlichsten Auslegung der Klausel dazu, dass die Erklärungen des Reisebüros auch dann unverbindlich seien, wenn sie Eingang in die Buchungsbestätigung gefunden hätten oder eine Duldungs- oder Anscheinsvollmacht bestünde. Die Regelung sei deshalb unwirksam.

Der Kläger hat die Beklagte mit Schreiben vom 18.01.2011 abgemahnt. Die Beklagte hat die von ihr verlangte strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht abgegeben. Der Kläger verlangt für die Abmahnung unter Berücksichtigung seiner Personalkosten (vgl. insoweit Bl. 9, 10 d. A.) die Zahlung von 200,00 €.

Der Kläger beantragt,

  • I.

    die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, nachfolgende oder mit diesen inhaltsgleiche Bestimmungen in Pauschalreiseverträge mit Verbrauchern einzubeziehen, sowie sich auf die Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge, geschlossen nach dem 1. April 1977, zu berufen:

    • 1. 3.3

      Flugbeförderung

      Der Veranstalter weist darauf hin, dass es bei Direktflügen aus flug- und programmtechnischen Gründen zu Zwischenlandungen kommen kann. Die endgültige Festlegung der Flugzeiten obliegt dem Verbraucher mit den Reiseunterlagen.

    • 2. 3.3

      Flugbefördung

      Informationen über Flugzeiten durch Reisebüros sind unverbindlich,

  • II.

    die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 200,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (31.03.2011) zu zahlen.

    Hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu Ziffer I. 1 beantragt der Kläger,

  • III.

    die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen,

    bei Verbrauchern de...

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