Den Schwerpunkt des Individualreiserechts stellt auch im Berichtszeitraum 2020 wieder das Luftbeförderungsrecht dar.[43] Insbesondere zur Fluggastrechteverordnung[44] erging eine umfangreiche Rechtsprechung. Vorab ist anzumerken, dass die Fluggastrechteverordnung (einschließlich der dort in Art. 8 Abs. 1 geregelten 7-tägigen Flugpreiserstattungsfrist) auch während der COVID-19-Pandemie unverändert galt und nach wie vor gilt.[45] Allerdings erließ die EU-Kommission (unverbindliche) Auslegungsleitlinien.[46] Nach Auffassung der Kommission sind die Maßnahmen, die Behörden zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie ergreifen, ihrer Art und Ursache nach nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit von Beförderern und von diesen tatsächlich nicht zu beherrschen (m.E. grundsätzlich zutreffend insb. zu Beginn der Krise). Beim Vorliegen der weiteren Entlastungsvoraussetzungen führt dies aber nur zum Wegfall der Ausgleichsansprüche gemäß Art. 7. Die Ansprüche der betroffenen Fluggäste auf Unterstützungsleistungen gemäß Art. 8 (Erstattung oder anderweitige Beförderung) und Art. 9 (Betreuungsleistungen)[47] bleiben grundsätzlich bestehen.
I. Örtliche Zuständigkeit bei einheitlicher Buchung
Mit Beschl. v. 13.2.2020[48] entschied der EuGH, dass bei einem Flug, für den eine einheitliche bestätigte Buchung vorliegt und der in mehreren Teilflügen von verschiedenen Luftfahrtunternehmen ausgeführt wird, der wegen Annullierung des letzten Teilflugs bestehende Ausgleichsanspruch vor den Gerichten des Abflugorts des ersten Teilflugs geltend gemacht werden kann. Dort befindet sich ein Erfüllungsort im Sinne der Brüssel-Ia-VO,[49] selbst wenn sich die Klage gegen das mit dem letzten Teilflug beauftragte Luftfahrtunternehmen richtet und der Fluggast mit diesem Unternehmen in keiner direkten Vertragsbeziehung steht.[50]
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