Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Verkehr. Luftverkehrsdienste. Auszuweisender Endpreis. Gebühren für den Online-Check-in. Mehrwertsteuer. Verwaltungsgebühren für mit einer anderen als der vom Luftfahrtunternehmen bevorzugten Kreditkarte getätigte Käufe. Unvermeidbare und vorhersehbare Bestandteile des Endpreises -Fakultative Zusatzkosten. Begriff

 

Normenkette

EGV 1008/2008 Art. 23 Abs. 1

 

Beteiligte

Ryanair

Ryanair Ltd

Autoritá Garante della Concorrenza e del Mercato – Antitrust

Autoritá Garante della Concorrenza e del Mercato – Antitrust

Ryanair Ltd

Ryanair DAC

 

Tenor

Art. 23 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft ist dahin auszulegen, dass die Check-in-Gebühren, deren Zahlung mangels einer alternativen kostenfreien Art des Check-ins unvermeidbar ist, die Mehrwertsteuer auf die Preise für Inlandsflüge sowie die Verwaltungsgebühren für Käufe mit einer anderen als der vom Luftfahrtunternehmen bevorzugten Kreditkarte unvermeidbare und vorhersehbare Preisbestandteile im Sinne von Art. 23 Abs. 1 Satz 2 dieser Verordnung sind. Hingegen ist Art. 23 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1008/2008 dahin auszulegen, dass die Check-in-Gebühren, deren Zahlung durch den Rückgriff auf eine kostenfreie Art des Check-ins vermieden werden kann, sowie die Mehrwertsteuer auf fakultative Zusatzleistungen für Inlandsflüge fakultative Zusatzkosten im Sinne von Art. 23 Abs. 1 Satz 4 dieser Verordnung sind.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Consiglio di Stato (Staatsrat, Italien) mit Entscheidung vom 18. Dezember 2018, beim Gerichtshof eingegangen am 16. Januar 2019, in dem Verfahren

Ryanair Ltd,

Autoritá Garante della Concorrenza e del Mercato – Antitrust

gegen

Autoritá Garante della Concorrenza e del Mercato – Antitrust,

Ryanair Ltd,

Ryanair DAC

erlässt

DER GERICHTSHOF (Siebte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. G. Xuereb (Berichterstatter) sowie der Richter T. von Danwitz und A. Kumin,

Generalanwalt: M. Szpunar,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • der Ryanair DAC, vertreten durch M. Castioni, G. Mazzei und A. Pecchia, avvocati, sowie durch B. Kennelly, QC,
  • der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von A. Collabolletta, avvocato dello Stato,
  • der französischen Regierung, vertreten durch D. Colas, A.-L. Desjonquères und I. Cohen als Bevollmächtigte,
  • der österreichischen Regierung, vertreten durch J. Schmoll und G. Hesse als Bevollmächtigte,
  • der Europäischen Kommission, vertreten durch L. Malferrari und B. Sasinowska als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 23 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (ABl. 2008, L 293, S. 3).

Rz. 2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Ryanair Ltd und der Autoritá Garante della Concorrenza e del Mercato – Antitrust (italienische Wettbewerbs- und Marktaufsichtsbehörde) (im Folgenden: Autoritá) auf der einen und der Autoritá sowie der Ryanair Ltd und der Ryanair DAC auf der anderen Seite über unlautere Geschäftspraktiken, die der Fluggesellschaft Ryanair (im Folgenden: Ryanair) vorgeworfen werden.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Rz. 3

Der 16. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1008/2008 lautet:

„Die Kunden sollten in der Lage sein, die Preise verschiedener Luftfahrtunternehmen für Flugdienste effektiv zu vergleichen. Daher sollte der vom Kunden zu zahlende Endpreis für aus der Gemeinschaft stammende Flugdienste jederzeit ausgewiesen werden, einschließlich aller Steuern, Gebühren und Entgelte. Den Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft sollte ferner nahe gelegt werden, den Endpreis für ihre Flugdienste aus Drittländern in die Gemeinschaft auszuweisen.”

Rz. 4

Art. 2 Nr. 18 der Verordnung bestimmt:

„Im Sinne dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

18. ‚Flugpreise’ sind die in Euro oder in Landeswährung ausgedrückten Preise, die für die Beförderung von Fluggästen im Flugverkehr an Luftfahrtunternehmen oder deren Bevollmächtigte oder an andere Flugscheinverkäufer zu zahlen sind, sowie etwaige Bedingungen, unter denen diese Preise gelten, einschließlich des Entgelts und der Bedingungen, die Agenturen und anderen Hilfsdiensten geboten werden”.

Rz. 5

Art. 23 Abs. 1 der Verordnung bestimmt:

„Die der Öffentlichkeit zugänglichen Flugpreise und Luftfrachtraten, die in jedweder Form – auch im Internet – für Flugdienste von einem Flughafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaa...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge