Verkehrsstraf- und -ordnungswidrigkeitenrecht

Geldsanktionsgesetz (EuGeldG)

Am 28.10.2010 ist das Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI des Rates vom 24.2.2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen vom 18.10.2010 (kurz: EuGeldG) in Kraft getreten (BGBl I 2010, S. 1408). Durch dieses Gesetz wurde der europäische Rahmenbeschluss über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen in das deutsche Recht umgesetzt und entsprechende Regelungen in die neuen Vorschriften der §§ 8687p und 98 IRG aufgenommen. Mit den Einzelheiten der gesetzlichen Neuregelung befassen sich die Beiträge von Riedmeyer (zfs 2011, S. 68 ff.) und von Krumm (zfs 2011, S. 128 ff. – in diesem Heft).

Richtlinienentwurf zum grenzüberschreitenden Informationsaustausch bei Verkehrsverstößen

Der EU-Verkehrsministerrat hat sich auf seiner Tagung am 2.12.2010 in Brüssel auf einen Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Austauschs von Informationen über straßenverkehrsgefährdende Verkehrsdelikte geeinigt (17409/10).

Die Richtlinie soll den Mitgliedstaaten die Verfolgung von Verkehrsverstößen erleichtern, die von einem Verkehrsteilnehmer mit einem Fahrzeug begangen worden sind, das in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist. Hierzu sollen bei bestimmten Verkehrsverstößen die Daten des Fahrzeugshalters zwischen den Mitgliedstaaten ausgetauscht werden.

Der Richtlinienentwurf betrifft u.a. Geschwindigkeitsübertretungen, Rotlichtverstöße und Trunkenheitsfahrten, aber auch die rechtswidrige Benutzung von Mobiltelefonen. Der Anwendungsbereich der Richtlinie ist im Einzelnen in Art. 2 des Richtlinienentwurfs geregelt, der einen Katalog der Verkehrsverstöße enthält, bei denen der Halterdatenaustausch erfolgen soll.

Nach Art. 4 Abs. 1a des Richtlinienentwurfs werden die übermittelten Daten zur Ermittlung der für den Verkehrsverstoß "persönlich haftbaren Person" verwendet. Deutschland hat insoweit im Verkehrsministerrat zu Protokoll erklärt, dass als persönlich haftbare Person nur der Fahrer in Betracht komme. Dem sind andere Mitgliedstaaten in einer gemeinsamen Erklärung entgegengetreten (17409/10 ADD 1). Hintergrund ist, dass viele Mitgliedstaaten der EU eine Halterhaftung kennen, der Halter eines Fahrzeugs also auch für Verkehrsverstöße verantwortlich gemacht werden kann, die er selbst nicht begangen hat. Eine Halterhaftung ist jedoch mit dem deutschen verfassungsrechtlichen Grundsatz "Keine Strafe ohne Schuld" nicht vereinbar.

Nach der politischen Einigung des Verkehrsministerrates muss nun das Europäische Parlament den Richtlinienentwurf beraten.

Fahrerlaubnisrecht

Änderungen der Fahrerlaubnisverordnung (FeV)

Durch das Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und des Kraftfahrsachverständigengesetzes (StVG/KfSachvGÄndG) vom 2.12.2010 (BGBl I 2010, S. 1748) und die Fünfte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 17.12.2010 (BGBl I 2010, S. 2279) sind zum 1.1.2011 verschiedene Änderungen der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) in Kraft getreten.

Durch eine Änderung der Übergangsvorschrift des § 65 Abs. 12 StVG wurde das Begleitete Fahren in Dauerrecht überführt. Nach § 48a Abs. 3 S. 4 FeV können auf Antrag weitere begleitende Personen namentlich auf der Prüfbescheinigung nachträglich eingetragen werden. Das Führen eines Kraftfahrzeugs ohne Begleitung (§§ 48a Abs. 2 S. 1, 75 Nr. 15 FeV) wird Abschnitt A Nr. 2.5 der Anlage 12 zu § 34 FeV als schwerwiegende Zuwiderhandlung im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe (§ 2a StVG) bewertet.

Die Möglichkeit, die Behebung festgestellter Eignungsmängel durch die Teilnahme an einem nach § 70 FeV anerkannten Kurs nachzuweisen, wurde eingeschränkt (§ 11 Abs. 10 S. 2 FeV). In § 22 Abs. 2a und Abs. 2b FeV wird klargestellt, dass die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis an einen Bewerber, dem zuvor in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder des EWR die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, eine erste Erteilung einer Fahrerlaubnis in Deutschland darstellt.

Verfahrensrecht

Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Änderung des § 522 ZPO

Am 25.1.2011 hat das Bundeskabinett den Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Änderung des § 522 ZPO beschlossen (BR-Drucks 59/11). Die Zurückweisung einer Berufung durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO soll zukünftig auch voraussetzen, dass das Berufungsgericht davon überzeugt ist, dass eine mündliche Verhandlung nicht angemessen ist. Nach § 522 Abs. 3 ZPO-Entwurf ist vorgesehen, dass dem Berufungsführer das Rechtsmittel zusteht, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre. Statthaftes Rechtsmittel gegen den Zurückweisungsbeschluss ist somit die Nichtzulassungsbeschwerde (§ 544 Abs. 1 ZPO). Da zugleich die Geltungsdauer von § 26 Nr. 8 ZPOEG bis Ende 2013 verlängert werden soll, setzt die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde zudem eine Beschwer von über 20.000 EUR voraus.

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