(1) 1Ersuchen an einen anderen Mitgliedstaat nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses Geldsanktionen richten sich nach diesem Unterabschnitt. 2§ 71 ist nicht anzuwenden. 3§ 87 Absatz 2 Nummer 1, 3 und 4, Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie Satz 2 gilt sinngemäß.
(2) Die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaates kann um Vollstreckung einer Geldsanktion ersucht werden, wenn der Betroffene
1. |
eine natürliche Person ist, die ihren Wohnsitz im ersuchten Mitgliedstaat hat oder sich dort in der Regel aufhält, |
2. |
eine juristische Person ist, die ihren Sitz im ersuchten Mitgliedstaat hat, |
3. |
über Vermögen im ersuchten Mitgliedstaat verfügt oder |
4. |
im ersuchten Mitgliedstaat Einkommen bezieht. |
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