Ein notarielles Nachlassverzeichnis ist nicht bereits deshalb unzureichend, weil der zur Auskunft Verpflichtete bei der Erstellung des Verzeichnisses nicht anwesend war. Ist dieser bereits vorab über seine Mitwirkungs- und Auskunftsverpflichtungen belehrt worden, wäre eine erneute Anwesenheitsverpflichtung bloße Förmelei. Das notarielle Nachlassverzeichnis ist auch dann nicht unzureichend, wenn der Auskunftsberechtigte bei Erstellung des Nachlassverzeichnisses ebenfalls nicht anwesend war, da das Anwesenheitsrecht des Auskunftsberechtigten in erster Linie dazu dient, dem Berechtigten im Rahmen einer ersten Erfassung des Nachlasses einen Überblick sowie eine Kontrolle und Mitwirkung zu ermöglichen.

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 7. September 2015 – 3 W 89/15

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