Verfahrensgang

LG Frankenthal (Pfalz) (Beschluss vom 14.07.2015; Aktenzeichen 8 O 91/14)

 

Tenor

I. Auf die sofortige Beschwerde der Rechtsbehelfsführerin hin wird der Beschluss des LG Frankenthal (Pfalz) vom 14.7.2015 aufgehoben und der Vollstreckungsantrag des Beschwerdegegners mit Schriftsatz vom 10.4.2015 zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdegegner.

III. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 500 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Verhängung von Zwangsmitteln zur Erteilung einer Auskunft über den Bestand des Nachlasses ihrer Mutter G. P. durch Vorlage eines notariellen Verzeichnisses.

Die Parteien sind Geschwister; ein weiterer Bruder ist im Laufe des erstinstanzlichen Erkenntnisverfahrens am 13.10.2014 verstorben und von seiner Ehefrau sowie seinen beiden Kindern beerbt worden; diese haben das Verfahren zunächst fortgeführt. Mit notariellem Testament vom 01.12.1995 setzte die Erblasserin, deren Ehemann vorverstorben war, die Beschwerdeführerin zu ihrer alleinigen Erbin mit der Maßgabe ein, dass ihre beiden Söhne bereits zu Lebzeiten hinreichende Zuwendungen erhalten hätten, die auf deren Pflichtteil anzurechnen seien.

Die am 25.2.2013 verstorbene Erblasserin hat Grundbesitz (in W.) und bewegliches Vermögen hinterlassen; Bestand und Wert des Nachlasses sind zwischen den Beteiligten umstritten. Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 12.4.2013 forderten der Beschwerdegegner und sein Bruder die Beschwerdeführerin erstmals zur Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses auf. Ein solches, durch den Notar U., erstelltes Verzeichnis legte die Beschwerdeführerin am 27.5.2013 vor (UR-Nr...). Hierzu hatte der Notar - im Beisein der Beschwerdeführerin - lediglich die beweglichen Gegenstände im Hausanwesen in Augenschein genommen; alle weiteren Angaben zum Nachlass hatte er von der Beschwerdeführerin übernommen. Den durch sie geräumten Grundbesitz veräußerte die Beschwerdeführerin am 27.11.2014.

Da der Beschwerdegegner und sein Bruder das vorgelegte Verzeichnis für unzureichend erachteten, erhoben sie mit Schriftsatz vom 28.5.2014 Stufenklage gegen die Beschwerdeführerin vor dem LG Frankenthal (Pfalz). Im Termin der mündlichen Verhandlung vom 23.12.2014 schlossen die Erben des zuvor verstorbenen Bruders mit der Beschwerdeführerin zur Abgeltung der wechselseitig geltend gemachten Ansprüche einen Vergleich dahingehend, dass die Beschwerdeführerin einen Betrag von 25.000 EUR an die Erbengemeinschaft zahlt. Da sich das Verzeichnis vom 27.5.2013 namentlich im Hinblick auf die das Hausinventar übersteigenden Aktiva (v. a. Immobilie, Kontenguthaben, Nachlasseinkünfte) und Passiva des Nachlasses sowie auf pflichtteilsrelevante Zuwendungen und Empfänge als unzureichend darstellte, wurde die Beschwerdeführerin am 15.1.2015 durch mittlerweile in Rechtskraft erwachsenes Teilurteil des LG Frankenthal (Pfalz) antragsgemäß zur Auskunft über den Bestand des Nachlasses gegenüber dem Beschwerdegegner durch Vorlage eines notariellen Verzeichnisses verurteilt.

Da bis zu diesem Zeitpunkt kein (weiteres) Bestandsverzeichnis vorgelegt wurde, beantragte der Beschwerdegegner mit Schriftsatz vom 10.4.2015 die Festsetzung eines Zwangsgeldes gegen die Beschwerdeführerin. Diese teilte daraufhin mit, dass der von ihr beauftragte Notar U. mit Schreiben vom 02.12.2014 mitgeteilt habe, keine Notwendigkeit zur Ergänzung seines ersten Bestandsverzeichnisses zu sehen. Auf mehrmalige eigene und Intervention ihrer Prozessbevollmächtigten sowie einen - allerdings abschlägig beschiedenen - Antrag an die Präsidentin des LG Frankenthal (Pfalz) hin, den Notar zur unverzüglichen Erstellung des Verzeichnisses dienstlich anzuweisen, erklärte dieser sich Mitte Februar 2015 zu einer Ergänzung bis zum 30.4.2015 bereit. Zwischenzeitlich hatte der Notar erklärt, sich befangen zu fühlen und den Beschwerdegegner nicht mehr in seinen Büroräumen zu akzeptieren, nachdem sich dieser mehrfach über ihn bei der Notarkammer beschwert hatte. Mit Datum vom 29.5.2015 legte der Notar sodann ein ergänztes Nachlassverzeichnis mit zahlreichen Anlagen vor (UR-Nr...).

Mit Beschluss vom 14.7.2015 hat der Einzelrichter der 8. Zivilkammer des LG Frankenthal (Pfalz) gegen die Beschwerdeführerin ein Zwangsgeld in Höhe von 500 EUR, ersatzweise Zwangshaft, zur Vorlage eines notariellen Bestandsverzeichnisses nach dem Versterben der G. P. verhängt, das die beim Erbfall vorhandenen Mobilien, Immobilien und Forderungen (Aktiva), die beim Erbfall vorhandenen Nachlassverbindlichkeiten (Erblasser- und Erbfallschulden), alle pflichtteilsergänzungsrelevanten Zuwendungen der Erblasserin zu deren Lebzeiten sowie alle unter Abkömmlingen ausgleichungspflichtigen Zuwendungen der Erblasserin zu deren Lebzeiten umfasst. Hiergegen richtet sich der Rechtsbehelf der Beschwerdeführerin, dem der Einzelrichter mit Beschluss vom 23.7.2015 nicht abgeholfen hat.

II. Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 793, 891, 567 Abs. ...

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