Interessanterweise unterscheiden sich – im Gegensatz zu dem eben dargestellten – in Rechtsprechung und Literatur die in den jeweiligen Vermögensverzeichnissen darzustellenden konkreten Positionen. Zwischen der Pflicht zur Auskunft und/oder Wertermittlung ist vieles unklar, oftmals kurios. Unklar ist zudem, ob den Verzeichnissen Belege beigefügt werden müssen.[18] So sollen teilweise nur Gegenstände aufgelistet, Wertangaben aber obsolet sein;[19] dann doch wieder konkretisiert und wertmäßig erfasst werden.[20] Die vorhandenen Gegenstände muss der Vorerbe bestimmbar angegeben, Wertangaben müssen nicht erfolgen; Nachlassverbindlichkeiten sind nicht aufzuführen.[21] Einzelne Gegenstände seien aufzunehmen und zu verzeichnen, es soll aber keine Bewertung vorgenommen werden.[22] So soll der Testamentsvollstrecker auch Gegenstände erfassen, deren Zugehörigkeit zum Nachlass zweifelhaft ist.[23] Auch bei der Aufnahme von sog. wertbildenden Faktoren wird teilweise Zurückhaltung postuliert, von der h.M. wird aber gefordert, dass die Gegenstände derart beschrieben werden (z.B. bei Gemälden nach Künstler, Material, Motiv, Größe; bei Pkw nach Hersteller- und Typangabe, Baujahr, Datum der Erstzulassung, Kilometerstand).[24] Ein sachverständiger Dritter muss sich bei einem Inventar aber in angemessener Zeit ein Bild über Art, Menge und Wert der aufgenommenen Bestände machen können.[25] Darum bedarf es einer Individualisierung und Detailbeschreibung, sodass dem Auskunftsgläubiger die Bewertung der einzelnen Positionen möglich wird.[26] Gleichzeitig soll für den Testamentsvollstrecker die in § 2201 Abs. 2 BGB für das Inventar vorgeschriebene Beschreibung der Nachlassgegenstände und Wertangabe nicht notwendig sein.[27]

Die Rechtsprechung zum Nachlassverzeichnis ist, wenn auch nicht einheitlich, dann detailreicher geworden.[28] So sind z.B. Teppiche und Bilder einzeln aufzulisten und nicht nur im Rahmen der Bezeichnung "Hausrat" zu erfassen.[29]

Weniger wertvolle Gegenstände wie z.B. persönliche Gebrauchsgegenstände und Hausrat sollen aber zu Sachgruppen zusammengefasst werden können.[30] Die Geringwertigkeit wird dabei jedoch von den Gerichten wieder unterschiedlich eingeschätzt und ist eher restriktiv.[31] Wo genau die Grenze zwischen wertvoll und weniger wertvoll verläuft, lässt sich dabei nicht einheitlich feststellen.

Auch in der Literatur gibt es daher Stimmen, dass sicherheitshalber auch scheinbar wertlose Nachlassgegenstände aufzunehmen sind, insbesondere Hausrat.[32] Eine Ausnahme gelte allein für sog. "Massenware" eines gewissen Alters.[33]

Unklar ist aus hiesiger Sicht, warum die Pflichtenkataloge unterschiedlich beurteilt werden. Allen oben benannten Verzeichnissen ist eines gemein: Sie dienen zur Erfassung des zur Verfügung stehenden Vermögens. Ob es der Durchsetzung des Pflichtteilsanspruchs, dem Umfang des Erbes, der Ermittlung einer Steuerberechnung, der Ermittlung der Haftungsmasse der Gläubiger oder eines Herausgabeverlangens dient.

Es dürfte eigentlich klar sein, dass, wenn eine Auskunft verlangt wird, im bürgerlichen Recht stets alle "bewertbaren" Positionen, seien sie aktiv oder passiv, als Vermögen aufzulisten sind.

[19] Sarres, ZEV 2004, 56; OLG Frankfurt a.M. NJW-RR 1994, 9; a.A. OLG Koblenz NJW 2014, 308.
[21] BeckOK-BGB/Litzenburger, § 2121 Rn 4.
[22] Gutachten DNotI-Report 2003, 137; OLG Koblenz NJW 2014, 1972.
[24] OLG Düsseldorf ErbR 2019, 772; OLG Karlsruhe MittBayNot 2015, 496; LG Hannover, BeckRS 2020, 287.
[25] Koller/Kindler/Roth/Drüen, § 240 HGB Rn 2.
[26] Außner, s. Fn. 13; Kurth, ZErb 2018, 225.
[27] MüKo-BGB/Zimmermann, § 2215 Rn 2–5.
[28] OLG Brandenburg, BeckRS 2019, 713; OLG Hamburg v. 21.7.2014 – 2 W 63/14; OLG Düsseldorf ZEV 2019, 90; OLG Koblenz MittBayNot 2018, 573; OLG München MittBayNot 2018, 166., insb. aber auch BGH, BeckRS 2020, 11000; BGH NJW 2019, 231; BGH NJW 2019, 234; Darstellung bei Koroch, RNotZ 2020, 537; Weidlich, ZEV 2017, 241 ff.
[30] MüKo-BGB/Lange, § 2314 Rn 6.

OLG Koblenz v. 26.11.2013 – 11 UF 451/13 zu § 1640 BGB.

[31] OLG Düsseldorf v. 31.7.2007 – I-7 W 60/07; LG Bielefeld v. 16.1.2019 – 3 O 138/18; Heinze, RNotZ 2020, 559; dazu auch Schreinert, RNotZ 2008, 61.
[32] Außner, s. Fn. 13 (295).
[33] Außner, s. Fn. 13 (295); OLG Brandenburg v. 14.7.2020 – 3 U 38/19.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge