Entscheidungsstichwort (Thema)

Entlassung des Testamentsvollstreckers durch Beschluß des Notariats 8 – Nachlaßgericht – Freiburg vom 29.11.1995 – 8 GRN 63/94. Testamentsvollstreckung

 

Leitsatz (redaktionell)

Nach § 2227 Abs. 1 BGB kann das Nachlaßgericht den Testamentsvollstrecker auf Antrag entlassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Als ein solcher wichtiger Grund kann vor allem auch ein auf Tatsachen beruhendes Mißtrauen der Erben in die unparteiliche Amtsführung des Testamentsvollstreckers von Bedeutung sein.

 

Normenkette

BGB § 2227

 

Verfahrensgang

LG Freiburg i. Br. (Beschluss vom 11.09.1996; Aktenzeichen 4 T 296/95)

 

Tenor

1. Die weiteren sofortigen Beschwerden des Antragsgegners und der weiteren Beteiligten gegen den Beschluß des Landgerichts Freiburg vom 11.09.1996 – 4 T 296/95 – werden als unbegründet zurückgewiesen.

2. Die Beschwerdeführer tragen die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde und die den Antragstellern in diesem Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Auslagen.

3. Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 50.000,00 DM festgesetzt.

 

Gründe

Die Antragsteller sind die Kinder aus erster Ehe des Erblassers. Aufgrund der privatschriftlichen Testamente vom 23.02.1967, 28.07.1982, 13.03.1992 und 26.06.1992 hat ihnen das Nachlaßgericht einen gemeinschaftlichen Erbschein als Miterben mit dem Vermerk erteilt, daß Testamentsvollstreckung angeordnet sei. Dem Antragsgegner wurde unter dem 15.07.1994 ein Testamentsvollstreckerzeugnis erteilt.

Der Erblasser war in zweiter Ehe mit Frau … verheiratet, die am 10.02.1989 vorverstorben ist. Der Erblasser wurde deren Vorerbe; Nacherbin des Nachlasses von Frau … ist die weitere Beteiligte. Der Antragsgegner ist auch verwaltender Testamentsvollstrecker über den Nachlaß von Frau … In seinem Testament vom 13.03.1992 hat der Erblasser neben der Erbeinsetzung und der Anordnung von Testamentsvollstreckung weiter verfügt, daß „etwaige Überschüsse aus der Vorerbschaft meiner Frau R. der Nacherbin… gehören sollen, ebenso die Bankguthaben”.

Die Antragsteller sind der Auffassung, die Ernennung des Antragsgegners zum Testamentsvollstrecker sei wegen Testierunfähigkeit des Erblassers unwirksam.

Mit Beschluß vom 29.11.1995 – 8 GRN 63/94 – hat das Nachlaßgericht den Antragsgegner auf Antrag der Antragsteller aus seinem Amt als Testamentsvollstrecker entlassen. Die sofortigen Beschwerden des Antragsgegners und der weiteren Beteiligten hiergegen hat das Landgericht mit Beschluß vom 11.09.1996 – 4 T 296/95 – zurückgewiesen. Hiergegen richten sich die weiteren sofortigen Beschwerden des Antragsgegners und der weiteren Beteiligten.

Diese weiteren sofortigen Beschwerden sind zulässig. Sie sind aber nicht begründet.

Im Laufe des Verfahrens der weiteren Beschwerde hat die weitere Beteiligte geltend gemacht, neben den Antragstellern selbst Miterbin zu sein, und hat beim Nachlaßgericht beantragt, den gemeinschaftlichen Erbschein der Antragsteller einzuziehen. Unter diesem Gesichtspunkt wird auch die Befugnis der Antragsteller in Frage gestellt, die Entlassung des Antragsgegners als Testamentsvollstrecker nach § 2227 BGB beantragen zu können. Indessen berührt diese Frage – unabhängig davon, daß sie erst im Verfahren der weiteren Beschwerde vorgebracht wird – die Antragsbefugnis der Antragsteller nicht. Daß die Antragsteller Erben sind, steht außer Zweifel. Dies gibt ihnen auch die Befugnis, die Entlassung des Testamentsvollstreckers nach § 2227 BGB zu beantragen. Ob es neben ihnen noch weitere Erben gibt, ist hierbei nicht von Bedeutung.

Der Entscheidung über den Entlassungsantrag steht nicht entgegen, daß das Nachlaßgericht über die Wirksamkeit der Ernennung des Antragsgegners zum Testamentsvollstrecker noch nicht abschließend entschieden hat. Zwar muß grundsätzlich die Vorfrage geklärt sein, ob eine gültige Ernennung zum Testamentsvollstrecker vorliegt, da nur ein im Amt befindlicher wirklicher Testamentsvollstrecker entlassen werden kann. Der Senat folgt aber dem Landgericht darin, daß hiervon eine Ausnahme dann zu machen ist, wenn – wie hier – dem Testamentsvollstrecker ein Testamentsvollstreckerzeugnis erteilt ist, er dieses Amt ausübt und eine abschließende Entscheidung über die Wirksamkeit der Ernennung wegen der Notwendigkeit weiterer Ermittlungen nicht getroffen werden kann, und daß dies jedenfalls dann gilt, wenn – wie hier – nach derzeitigem Erkenntnisstand von der Wirksamkeit der Ernennung zum Testamentsvollstrecker auszugehen ist. Sollte sich dann doch noch ergeben, daß die Ernennung zum Testamentsvollstrecker unwirksam war, dann wäre die Entlassungsverfügung lediglich gegenstandslos (vgl. BayObLGZ 1988, 43, 46 zu einer vergleichbaren Fallgestaltung).

Zu Unrecht beanstanden die Beschwerdeführer, das Nachlaßgericht und sodann auch das Landgericht habe ihnen nicht hinreichend rechtliches Gehör gewährt, weil es sie nicht bzw. nicht in dem von den Beschwerdeführern für erforderlich gehaltenen Ausmaß mündlich angehört habe. Beide Beschwerdeführ...

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