Für die in § 5 Abs. 2 RDG genannten Tätigkeiten wird unwiderlegbar vermutet, dass Rechtsdienstleistungen, die im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten erbracht werden, Nebenleistungen iSd RDG sind. Diese Neuerung zählt zu den entbehrlichen und systematisch anfechtbaren Regelungen des Gesetzes.[25] Für die erbrechtliche Praxis kaum von Bedeutung sind die Bereichsausnahmen zur Haus- und Wohnungsverwaltung und der Fördermittelberatung. Eine Erweiterung der Befugnisse ist damit nicht verbunden, da schon nach der bisherigen Rechtsprechung des BGH zum Wohnungseigentumsverwalter[26] dieser einer behördlich eingesetzten Person nach Art. 1 § 3 Nr. 6 RBerG gleichstand. Auch die Fördermittelberatung wurde durch die Rechtsprechung bereits vom Erlaubniszwang ausgenommen.

Für die erbrechtliche Beratung relevant ist die vom Gesetzgeber in § 5 Abs. 2 Nr. 1 RDG geschaffene Bereichsausnahme für die Testamentsvollstreckung. Damit wurden zwei Entscheidungen des BGH[27] zur Zulässigkeit der Testamentsvollstreckung durch Banken und Steuerberater aufgegriffen. Der BGH hatte, im Einklang mit der Rechtsprechung zu Art. 1 § 1 RBerG, eine Tätigkeit, die überwiegend auf wirtschaftlichem Gebiet liegt, nicht als Rechtsberatung angesehen. Die reine Testamentsvollstreckung (Verwaltungsvollstreckung) wurde daher nach dem Rechtsberatungsgesetz gestattet. Bei rechtlichen Fragen, wie sie insbesondere im Rahmen der Abwicklungsvollstreckung auftreten können, müsse der Testamentsvollstrecker jedoch Rechtsrat einholen. Das RDG erklärt nunmehr Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit der Testamentsvollstreckung insgesamt für zulässig.[28] Es kommt nicht darauf an, welche Person oder Institution zum Testamentsvollstrecker bestimmt wurde und ob dieser vom Erblasser oder vom Nachlassgericht eingesetzt wurde.[29] Im letzteren Fall kann sich der Testamentsvollstrecker ergänzend auf die Regelung des § 8 Abs. 1 Nr. 1 RDG berufen. Erfasst von der Freistellung sind nur Rechtsdienstleistungen, die im Zusammenhang mit der Testamentsvollstreckung selbst anfallen. Liegt ein Zusammenhang vor, kommt es auf den Anteil der Rechtsdienstleistung an der Gesamttätigkeit nicht mehr an. Nicht von der Regelung umfasst sind Beratungstätigkeiten im Vorfeld einer möglichen Testamentsvollstreckertätigkeit. Auch die Gestaltung eines Testaments oder die Errichtung einer Stiftungssatzung kann daher nicht von § 5 Abs. 2 Nr. 1 RDG umfasst sein.

Mit der Bereichsausnahme der Testamentsvollstreckung haben sich die Banken durchgesetzt, die unabhängig von der konkreten Ausgestaltung der Testamentsvollstreckung in die Lage versetzt werden wollten, diese Dienstleistung ihren Kunden umfassend anzubieten und damit eine gewisse Kontrolle über das Vermögen über den Tod des Kunden hinaus zu behalten.[30] Keine Klärung ergibt sich aus dem RDG für die damit zusammenhängenden haftungsrechtlichen Aspekte. Der Regierungsentwurf macht deutlich, dass der nichtanwaltliche Testamentsvollstrecker ab einem gewissen Umfang der rechtlichen Tätigkeit den Rechtsrat des umfassend ausgebildeten Juristen hinzuziehen muss.[31] Diese Verpflichtung ergibt sich aus der mit der Übernahme der Testamentsvollstreckung gegenüber dem Erblasser und dem Erben übernommenen Pflicht. Der Bundesgerichtshof hat insoweit darauf hingewiesen, dass der Erblasser, der einen Nichtjuristen zum Testamentsvollstrecker bestimmt, erwarten darf, dass dieser anwaltlichen Rat hinzuzieht. Andernfalls droht dem Testamentsvollstrecker eine Haftung für entstehende Schäden nach § 2219 Abs. 1 BGB gegenüber den Erben und auch betroffenen Vermächtnisnehmern.

Nicht durchgesetzt hat sich der noch im Regierungsentwurf vorgesehene § 5 Abs. 3 RDGE. Dieser sollte über alle sonstigen Möglichkeiten hinaus "jedermann" Verträge über Rechtsdienstleistungen gestatten, sofern die konkreten Leistungen von einer hierzu befugten Person "eigenverantwortlich" erbracht würden.[32] Dies hätte bedeutet, dass Anwälte als Subunternehmer fallweise von anderen Rechtsdienstleistungsanbietern hätten hinzugezogen werden können, um frei von deren Weisung eine rechtliche Beratungsleistung zu erbringen. Diese Regelung wurde im Rechtsausschuss des Deutschen Bundestags gestoppt, wird jedoch teilweise nach wie vor befürwortet und soll im Zusammenhang mit der nächsten Reform der Bundesrechtsanwaltsordnung erneut diskutiert werden. Momentan können Rechtsdienstleistungen nur von demjenigen angeboten werden, die diese auch selbst erbringen darf.

[25] Henssler/Deckenbrock, DB 2008, 41, 43.
[27] BGH, NJW 2005, 969f. (Testamentsvollstreckung durch Banken); BGH, NJW 2005, 968. (Testamentsvollstreckung durch Steuerberater).
[28] Begründung des RegE, BT-Drucks. 16/3655, S. 55.
[29] Sabel/Kilian/vom Stein, RDG Rn 208.
[30] Römermann, NJW 2008, 1249, 1252.
[31] Begründung des Regierungsentwurfs, BT-Drucks. 16/3655, S. 55.
[32] Römermann, NJW 2006, 3025, 3029.

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