Der Erblasser A.H. ist im Verfahren über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über seinen Nachlass weder nach dem materiellen noch nach dem formellen Parteibegriff taugliches Subjekt für ein mögliches Zeugnisverweigerungsrecht seines Sohnes P.H. nach § 383 Abs. 1 Nr. 3 ZPO. Der bloße Umstand, dass das Verfahren nicht unter dem Namen des Erben, sondern unter dem Namen des Erblassers geführt (und veröffentlicht) wird, vermag nichts daran zu ändern, dass der Erblasser A.H. zu keinem Zeitpunkt Träger des Nachlasses oder Beteiligter des Verfahrens war und daher weder nach dem materiellen noch dem formellen Parteibegriff der Anwendungsbereich des § 383 ZPO eröffnet ist.

Im Einzelnen: Soweit das Insolvenzgericht von den in der Zivilprozessordnung aufgezählten Beweismitteln Gebrauch macht, richtet sich die Durchführung der Beweiserhebung grundsätzlich nach den dazu gehörenden Vorschriften der Zivilprozessordnung (§§ 284 Satz 1, 355 bis 494 a ZPO) in entsprechender Anwendung (§ 4 InsO). Auch die Handhabung der Beweismittel im Einzelnen, vom Augenschein bis zur Parteivernehmung einschließlich etwaiger Vereidigung, ergibt sich aus entsprechender Anwendung der Regeln zum Zivilprozess, mithin aus §§ 371 bis 484 ZPO analog mit § 4 InsO. Namentlich gelangen die Vorschriften über Ordnungsmittel und Zeugnisverweigerung (§§ 383 ff ZPO) zur Anwendung (vgl. auch: Ganter/Lohmann, in: MüKo zur Insolvenzordnung, 3. Aufl. 2013, InsO § 5 Rn 25). So steht insbesondere den Angehörigen des Schuldners als Verfahrensbeteiligtem gemäß §§ 383, 384 Nr. 1 ZPO – wobei letztgenannte Regelung hier nicht in Rede steht – ein Zeugnisverweigerungsrecht zu, soweit nicht § 385 Abs. 1 Nr. 3 ZPO entgegensteht (vgl. Pape, in: Uhlenbruck, InsO, 15. Aufl. 2019, § 5 Rn 20).

Im Zuge der Beweisaufnahme nach § 5 InsO sind die in den Vorschriften der Zivilprozessordnung vorausgesetzten Rollen als "Beweisführer", "Gegner" und zu vernehmende "Partei" der Eigenart des Insolvenzverfahrens entsprechend zu besetzen. Die Bestimmung der richtigen Rolle ist deswegen schwierig, weil, anders als im Zivilprozess, keine klare Gegenüberstellung von Kläger und Beklagtem mit genau gegenläufigen Anträgen zu dem, was das Gericht erkennen möge, und entsprechender Verteilung von Beweislasten sichtbar ist (vgl. zum Ganzen: Becker, in: Nerlich/Römermann/Becker, 37. EL Okt. 2018, InsO § 5 Rn 10–14).

Danach sind mit Augenmerk auf die Nachlassinsolvenz jedenfalls die vom Amtsgericht zutreffend herausgearbeiteten Grundsätze zu beachten: Der Nachlass als Grundlage des Nachlassinsolvenzverfahrens wird für die Zwecke des Verfahrens nicht als juristische Person behandelt. Es bedarf deshalb eines Rechtssubjekts, gegen das sich der Antrag richtet und das die Schuldnerpflichten im Verfahren wahrnimmt. Für die Zwecke des Nachlassinsolvenzverfahrens wird der Erbe in die Stellung des Trägers der in der Masse vereinten Vermögenswerte und Nachlassverbindlichkeiten, also des Schuldners, eingestellt. Damit ist der Schuldner im Nachlassinsolvenzverfahren die Person, die nach den zivilrechtlichen Vorschriften Träger des Nachlasses ist: der Erbe. Er hat – nicht nur formell, sondern auch materiell – die Rechte und Pflichten des Schuldners des Insolvenzverfahrens inne (BGH NJW 1969, 1349; 2005, 108, 10; 2014, 391; Holzer, in: Prütting/Bork, InsO, 78. EL Nov. 2018, § 315 Rn 5 f; Küpper, MüKo zum BGB, 7. Aufl. 2017, § 1975 Rn 4).

(...)

ZErb 5/2019, S. 122

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