Da der Kläger trotz ordnungsgemäßer Ladung im Revisionstermin nicht vertreten war, ist über die Revision des Beklagten durch Versäumnisurteil zu entscheiden. Das Urteil beruht inhaltlich nicht auf der Säumnis, sondern auf einer sachlichen Prüfung des Antrags (vgl. BGH, Versäumnisurt. v. 25.10.2011 – VI ZR 93/10, BGHZ 191, 219 [juris Rn 8 m.w.N.]).

Die Revision hat keinen Erfolg.

I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat das LG zu Recht einen Auskunftsanspruch des Klägers aus § 2314 Abs. 1 S. 3 BGB bejaht. Auskunftsgläubiger nach § 2314 BGB sei auch der Pflichtteilsberechtigte, der – wie hier – nach § 2306 Abs. 1 S. 2 BGB sein Erbe ausgeschlagen und den Pflichtteilsanspruch behalten habe. Der Beklagte sei als (Mit-)Erbe nach § 2314 Abs. 1 BGB auskunftsverpflichtet. Inhalt und Umfang der Auskunftspflicht ergäben sich aus § 2314 Abs. 1 BGB.

Der Ansicht der Berufung, wonach der Auskunftsanspruch in untrennbarem Zusammenhang mit dem Zahlungsanspruch stehe, könne gefolgt werden. Daraus ergäbe sich aber nicht, dass der Kläger nicht aktivlegitimiert sei. Er habe seinen Pflichtteilsanspruch zwar durch Vergleich an seine Stieftochter abgetreten, die Abtretung sei aber der Höhe nach auf einen Betrag von 12.000 EUR nebst Zinsen begrenzt gewesen. Schon aus diesem Grund könne der Kläger weiterhin Auskunft verlangen. Hinzukomme, dass ihm in der Vereinbarung die Verpflichtung auferlegt (und das Recht vorbehalten) worden sei, seinen Pflichtteilsanspruch rechtlich zu verfolgen. Der Kläger habe nicht die Befugnis verloren, seinen Auskunftsanspruch gegen den Beklagten geltend zu machen und im Anschluss Zahlung auf einen eventuellen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruch (ggf. an die Stieftochter) zu verlangen, weil der Beklagte darüber informiert worden sei, dass eine Abtretung stattgefunden habe und Zahlungen an die Stieftochter zu erfolgen hätten.

II. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand.

1. Die Klage ist entgegen der Ansicht der Revision zulässig; der Kläger ist prozessführungsbefugt.

a) Ein Kläger ist prozessführungsbefugt, wenn er berechtigt ist, über das behauptete (streitige) Recht einen Prozess als Partei im eigenen Namen zu führen (BGH, Urt. v. 7.7.2021 – VIII ZR 52/20, NJW-RR 2021, 1400 Rn 23 m.w.N.). Derjenige, der behauptet, Inhaber eines bestimmten Rechts zu sein, hat prozessual die Befugnis, dieses Recht im eigenen Namen einzuklagen (vgl. BGH, Urt. v. 16.7.2021 – V ZR 284/19, NZM 2021, 717 Rn 13; BGH, Urt. v. 8.2.2019 – V ZR 153/18, NJW 2019, 3446 Rn 8). Zu unterscheiden von der die Zulässigkeit der Klage betreffenden Frage, ob einem Kläger die Befugnis zusteht, Ansprüche selbstständig geltend zu machen, ist die Frage nach der materiellen Inhaberschaft des Rechts (Aktivlegitimation; vgl. BGH, Urt. v. 13.10.2017 – V ZR 45/17, NJW-RR 2018, 333 Rn 6).

b) Danach ist der Kläger hier berechtigt, den behaupteten Auskunftsanspruch im eigenen Namen einzuklagen. Auch wenn er den von ihm geltend gemachten Pflichtteilsanspruch i.H.v. 12.000 EUR an seine Stieftochter abgetreten hat (§ 398 BGB), hat er in der Klageschrift und im weiteren Verfahren behauptet, der Auskunftsanspruch stehe ihm zu. Ob diese Ansicht zutreffend ist, ist keine Frage der Prozessführungsbefugnis, sondern eine solche der Aktivlegitimation des Klägers.

2. Die Klage hat in der Sache Erfolg.

a) Das Berufungsgericht hat zu Recht einen Auskunftsanspruch des Klägers aus § 2314 Abs. 1 S. 1 BGB angenommen.

aa) Ob ein Pflichtteilsberechtigter nach Ausschlagung seines Erbteils gem. § 2306 Abs. 1 Hs. 1 BGB nicht Erbe i.S.v. § 2314 Abs. 1 BGB ist, ist umstritten.

Nach einer Auffassung ist § 2314 Abs. 1 S. 1 BGB nicht auf Personen anzuwenden, die erst durch Ausschlagung des Erbes nicht als Erben anzusehen sind (vgl. OLG Celle ZEV 2006, 557 unter I 1 [juris Rn 3 f.]; Jauernig/Stürner, BGB 18. Aufl., § 2314 Rn 1). Nach dieser – auch Ausschlagungen nach § 2306 Abs. 1 Hs. 1 BGB betreffenden – Ansicht dürfe die Ausschlagung des Erbes durch den späteren Kläger nicht dazu dienen, seine Stellung im Auskunftsverfahren gegenüber dem Erben zu verbessern und ihm Rechte einzuräumen, die ihm als Miterben nicht zustünden. Die Unterscheidung zwischen dem pflichtteilsberechtigten Nichterben und dem pflichtteilsberechtigten Miterben, die das Gesetz vornehme, dürfe nicht dadurch unterlaufen werden, dass der nur unter eingeschränkten Voraussetzungen mit Auskunftsansprüchen ausgestattete Miterbe die Erbschaft ausschlage, um sich einen von weiteren Voraussetzungen unabhängigen Auskunftsanspruch gegen den (Mit-)Erben zu verschaffen (OLG Celle, a.a.O. [juris Rn 4]).

Nach der überwiegenden, auch vom Berufungsgericht vertretenen Auffassung steht einem Pflichtteilsberechtigten nach Ausschlagung seines Erbteils gem. § 2306 Abs. 1 Hs. 1 BGB ein Auskunftsanspruch aus § 2314 Abs. 1 BGB zu (vgl. OLG Schleswig ZEV 2015, 109 Rn 11 f., 22 ff.; OLG Naumburg ZEV 2015, 114 Rn 10 ff.; OLG Karlsruhe ZEV 2008, 39 unter II [juris Rn 7 ff.]; OLG Brandenburg ZErb 2004, 132 f. [juris Rn 24, 26]; BeckOK-BGB/M...

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