Leitsatz (amtlich)

Voraussetzung für einen Anspruch aus § 2314 BGB ist, dass der Anspruchsteller zu den Pflichtteilsberechtigten i.S.v. § 2303 BGB gehört, wozu auch der nach § 2306 BGB belastete Erbe zählt, wenn er das Erbe ausschlägt (gegen OLG Celle FamRZ 2006, 1877).

 

Verfahrensgang

LG Magdeburg (Urteil vom 28.06.2013; Aktenzeichen 9 O 1666/12)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 28.6.2013 verkündete Teilurteil des LG Magdeburg (9 O 1666/12) wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Revision wird zugelassen.

und beschlossen:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.500,- Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Parteien sind die Kinder des verstorbenen H. B. (i. F. Erblasser). Der Erblasser errichtete mit Datum vom 12.8.2002 ein notarielles Testament (Bl. 7 ff.), in dem er die Parteien zu je 1/3 als Erben einsetzte. Die Erben wurden mit mehreren Vermächtnissen belastet, was dazu führte, dass die Kläger die Erbschaft jeweils mit notariellen Urkunden ausschlugen. Der Beklagte hat die Erbschaft ausdrücklich angenommen. Zunächst außergerichtlich machten die Kläger gegen den Beklagten Pflichtteilsansprüche geltend und verlangten Auskunft über den Bestand des Nachlasses. Über die Frage wurde außergerichtlich korrespondiert. Mit Schreiben vom 13.9.2010 legte der Beklagte ein nicht unterzeichnetes Nachlassverzeichnis sowie einen Gutachtenauszug über die Grundstücke in W. und R. vor. Nachdem sich der Beklagte geweigert hatte, Pflichtteilsrechte der Kläger anzuerkennen, haben diese eine Stufenklage erhoben (die am 5.12.2012 zugestellt wurde), mit der sie auf der 1. Stufe einen Auskunftsanspruch über den Bestand des Nachlasses geltend machen und die Wertermittlung der Grundstücke in W. und R. verlangen.

Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und vertritt unter Hinweis auf das Urteil des OLG Celle (vom 6.7.2006 - 6 U 53/06 - [z.B. FamRZ 2006, 1877]; hier: zitiert nach juris) die Ansicht, dass den Klägern kein Anspruch aus § 2314 BGB zustehe. Diese Vorschrift sei auf Erben nicht anwendbar, die die Erbschaft ausgeschlagen hätten und nur dadurch die Stellung eines Nichtmehrerben erlangt hätten. Wenn den Klägern indes kein Pflichtteilsanspruch zustehen könne, gelte dies auch für den geltend gemachten Auskunftsanspruch. Im Übrigen erhebt der Beklagte die Einrede der Verjährung, liege keine vor, sei der Anspruch verwirkt.

Wegen der weiteren Einzelheiten und der in erster Instanz gestellten Anträge wird Bezug genommen auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil.

Mit dem angefochtenen Teilurteil hat das LG der 1. Stufe der Stufenklage stattgegeben. Voraussetzung für einen Anspruch aus § 2314 BGB sei, dass die Beklagten zu den Pflichtteilsberechtigten i.S.v. § 2303 BGB gehörten, wozu auch der nach § 2306 BGB belastete Erbe zähle, soweit er das Erbe ausschlage. Der Auffassung des OLG Celle (a.a.O.) wonach das Auskunftsrecht nur dem enterbten pflichtteilsberechtigten Nichterben zustehe, nicht aber demjenigen, der durch Ausschlagung des Erbes die Stellung eines Nichtmehrerben erlange, könne nicht gefolgt werden. Die Rechte aus § 2314 BGB schieden nur dann aus, wenn der Ausschlagende einen Pflichtteil aufgrund von § 2306 BGB nicht verlangen könne. Anwendbar sei § 2306 BGB in der bis zum 31.12.2009 geltenden Fassung. Wenn der Erblasser einem Pflichtteilsberechtigten einen unbelasteten Erbteil zuwende, der dem Pflichtteil gleichkomme oder diesen übersteige, müsse sich dieser damit zufrieden geben. Ein Pflichtteilsanspruch bestehe dann nicht. Belaste der Erblasser den Erbteil des Pflichtteilsberechtigten durch testamentarische Anordnungen, solle mit § 2306 BGB verhindert werden, dass dadurch die Nachlassbeteiligung dieses Erben unter seinen Pflichtteil gemindert werde. Übersteige das belastete Erbteil den Pflichtteil, räume § 2306 Abs. 1 S. 2 BGB (a.F.) dem Erben ausdrücklich ein Wahlrecht ein. Er könne zwischen der Annahme des (belasteten) Erbteils und dem Verlangen des Pflichtteils wählen. Ob der belastete Erbteil den Pflichtteil übersteige, sei allein anhand eines Quotenvergleichs zu ermitteln. Insoweit hätte nach der testamentarischen Anordnung der Erbteil der Kläger jeweils 1/3 betragen, während der Pflichtteil nur 1/6 ausmache. Den Klägern stehe daher trotz Ausschlagung des Erbes der Pflichtteil zu und damit auch die Rechte aus § 2314 BGB. Der Anspruch sei zudem weder verjährt, noch verwirkt.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte mit der Berufung. Er wiederholt unter Hinweis auf das Urteil des OLG Celle (a.a.O.) seine Ansicht, dass das Auskunftsrecht aus § 2314 BGB nur demjenigen Pflichtteilsberechtigten zustehe, der durch das Testament enterbt werde, weil dieser dann ke...

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