(OLG Dresden, Beschl. v. 31.1.2018 – 4 U 1235/17) • Der Versicherungsnehmer ist in geeigneter Weise darüber zu belehren, dass er den Versicherungsvertrag widerrufen kann. Eine Belehrung, die darauf hinweist, dass der Versicherungsnehmer den Vertrag binnen zehn Tagen widerrufen kann und der Widerruf binnen dieser Frist beim Versicherer eingegangen sein muss, entsprach jedenfalls § 8 VVG i.d.F. vom 17.12.1990. Allerdings ist auch bei einer unwirksamen Widerrufsbelehrung ein Bereicherungsanspruch verwirkt, wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag vor Policierung zur Sicherung eines Baudarlehens abtritt und ihn anschließend über einen Zeitraum von 20 Jahren weiterführt.

ZAP EN-Nr. 163/2018

ZAP F. 1, S. 276–276

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