(KG, Urt. v. 14.3.2023 – 7 U 74/22) • § 130d ZPO ist auch für Syndikusrechtsanwälte anzuwenden. Die Vorschrift ist unabhängig davon zu beachten, ob für das konkrete Verfahren Anwaltszwang herrscht oder nicht. Nach § 130d S. 2 ZPO bleibt die Übermittlung eines Schriftsatzes nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, sofern die Übermittlung als elektronisches Dokument aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. Zulässig ist demnach in diesem Fall die Übermittlung in Schriftform oder per Fax i.S.d. §§ 129, 130 Nr. 6 ZPO. Nach § 130d S. 3 Hs. 1 ZPO ist diese vorübergehende Unmöglichkeit unmittelbar bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen.

Anmerkung: Auch Syndikusanwälte sind verpflichtet, das beA zu nutzen. Der Versuch des Syndikusanwalts, technische Gründe für die nicht formgerechte Übermittlung vorzuschieben, ist gescheitert. Dieser habe weder bei dem Antrag auf Wiedereinsetzung noch unverzüglich danach glaubhaft gemacht, dass eine technische Störung vorgelegen hat. Pikanterweise kommt in diesem Fall hinzu, dass der Syndikusanwalt als Mandantin die „Die Autobahn GmbH des Bundes” vertreten hat. Diese ist Vertreterin der Bundesrepublik Deutschland, vertreten in diesem Fall durch den Bundesminister für Verkehr und digitale Infrastruktur. Ausführungen wurden deswegen auch noch dazu gemacht, ob diese Mandantin nicht als Behörde i.S.d. § 1 Abs. 4 VwVfG anzusehen sei, die ebenfalls den von § 130d S. 1 ZPO gestellten Anforderungen an die elektronische Übermittlung von Schriftsätzen genügen müsse.

 

Praxistipp:

Syndikusanwälte sind häufig „weit weg” von der forensischen Praxis. Dennoch müssen sie sich ebenso mit dem beA „anfreunden” wie jeder andere zugelassene Rechtsanwalt. Eine Ersatzeinreichung kommt nur dann in Betracht, wenn tatsächlich vorübergehend technische Gründe eine elektronische Einreichung unmöglich machen. Und dann sollte mit der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft gemacht werden, warum eine elektronische Einreichung nicht möglich war.

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