Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) hat im November eine aktualisierte Übersicht über die von den regionalen Rechtsanwaltskammern (RAK) empfohlene Ausbildungsvergütung für angehende Rechtsanwalts- bzw. Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte veröffentlicht. Die Tabelle enthält Empfehlungen für das erste, zweite und dritte Ausbildungsjahr.

Die neue Übersicht zeigt, dass die empfohlene Vergütung in allen Kammerbezirken im Vergleich zum Vorjahr deutlich angehoben wurde; durchschnittlich betrug die Erhöhung 13,8 % für das erste, 10,7 % für das zweite und 9,8 % für das dritte Ausbildungsjahr. Die Empfehlungen der einzelnen Kammern sind aber weiterhin regional stark unterschiedlich. So werden in einigen Bezirken Empfehlungen von 800 EUR oder mehr für das erste Ausbildungsjahr ausgesprochen, wie etwa in Freiburg, Hamburg oder Karlsruhe, wohingegen andere Bezirke noch bei 450 EUR oder weniger liegen, wie etwa Bamberg und Saarbrücken. Im Schnitt liegen die Empfehlungen bundesweit bei 632,41 EUR (Vorjahr 555,74 EUR) für das erste, 726,73 EUR (Vorjahr 656,20 EUR) für das zweite und 820,20 EUR (Vorjahr 747 EUR) für das dritte Ausbildungsjahr.

Die Empfehlungen der Kammern haben keine Gesetzeskraft. Sie haben jedoch insoweit verbindlichen Charakter, als dass die Arbeitgeber nach dem Berufsbildungsgesetz verpflichtet sind, die Azubis "angemessen" zu vergüten. Und als unangemessen gilt es nach der Rechtsprechung, wenn die Vergütungsempfehlungen der Kammern, die nach § 71 BBiG für die Berufsbildung der Fachangestellten zuständig sind, um mehr als 20 % unterschritten werden. Ausbildungsverträge mit unangemessener Vergütung werden nicht in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen, die Auszubildenden können dann nicht zur Abschlussprüfung zugelassen werden.

Die jüngsten Empfehlungen geben den Stand von September 2019 wieder. Noch unklar ist, wie sich das vom Bundestag beschlossene Gesetz zu einer Mindestausbildungsvergütung, das im Januar nächsten Jahres in Kraft treten soll und dann für alle Ausbildungsverhältnisse gelten wird, die ab Beginn des neuen Jahres geschlossen werden, auf die Höhe künftiger Ausbildungsvergütungen auswirken wird. Der Gesetzentwurf, dem inzwischen auch der Bundesrat am 29. November zugestimmt hat, sieht u.a. eine Mindestvergütung von 515 EUR für das erste Ausbildungsjahr vor. Die im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens auch von der BRAK vorgebrachte Anregung, der Gesetzgeber möge durch ein Verbot der Unterschreitung bisheriger Mindeststandards verhindern, dass die verhältnismäßig niedrige gesetzliche Mindestvergütung in den Kammerbezirken, in denen derzeit deutlich besser bezahlt wird, eine Entwicklung zu wieder niedrigeren Vergütungen auslöst, ist von den Parlamentariern nicht aufgegriffen worden.

[Red.]

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