(EuGH, Urt. v. 5.12.2019 – C-671/18) • Die zuständige Behörde des Vollstreckungsmitgliedstaats kann die Anerkennung und Vollstreckung einer wegen eines Verkehrsdelikts gegen den Halter des Fahrzeugs verhängten Geldbuße nicht verweigern, sofern die entsprechende Haftungsvermutung widerleglich ist. Der Betreffende muss jedoch ordnungsgemäß von der Entscheidung über die Verhängung eines Bußgelds informiert werden und ausreichend Zeit zur Einlegung eines Rechtsbehelfs und Vorbereitung seiner Verteidigung haben. Hinweis: Im Ausgangsfall ging es um eine Geldbuße in Höhe von 232 EUR wegen eines Verkehrsdelikts in den Niederlanden, das vom Fahrer eines in Polen auf den Namen eines Dritten zugelassenen Fahrzeugs begangen worden war.

ZAP EN-Nr. 47/2020

ZAP F. 1, S. 80–80

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