In einem anderen Urteil vom 5.6.2014 (B 4 AS 31/13 R) hat das BSG zur Einkommensberechnung Selbständiger entschieden, dass auch bei einem monatlichen Einkommen aus selbständiger Tätigkeit unter 400 EUR notwendige Betriebsausgaben vorab abzusetzen sind. Für die Einkommensermittlung von Selbständigen sieht § 3 Alg II-V spezielle Regeln vor. Unter anderem sind nach § 3 Abs. 2 Alg II-V von den Betriebseinnahmen die im Bewilligungszeitraum tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben mit Ausnahme der nach § 11b SGB II abzusetzenden Beträge abzusetzen. Gemäß § 3 Abs. 2 Alg II-V sind daher nur die rein betrieblichen Ausgaben abzusetzen. Als Faustformel kann gelten, dass Aufwendungen, die auch abhängig Beschäftigten typischerweise entstehen, unter § 11b SGB II fallen können, während Aufwendungen, die nur wegen der Selbständigkeit entstehen, dem betrieblichen Bereich zuzuordnen sind (vgl. BSG, Urt. v. 5.6.2014 – B 4 AS 31/13 R, Rn. 18 f.). Erst nach diesen Absetzungen gem. § 3 Alg II-V kommt § 11b SGB II zum Tragen und bleibt daneben bestehen. Insbesondere ist nach der Entscheidung des BSG der Rückgriff auf den Grundfreibetrag von 100 EUR aus § 11b Abs. 2 SGB II auch bei Einkommen unter 400 EUR nicht durch § 3 Alg II-V gesperrt.

 

Hinweise zu betrieblich genutzten Kfz:

Eine Sonderregelung zu Aufwendungen für überwiegend betrieblich genutzte Kraftfahrzeuge kennt § 3 Abs. 7 Alg II-V. Hiernach sind die tatsächlichen Ausgaben für das mehr als 50 % betrieblich genutzte Fahrzeug als betriebliche Ausgabe (also nach § 3 Abs. 2 Alg II-V) abzusetzen, nachdem diese Aufwendungen um die Aufwendungen für private Fahrten gekürzt worden sind. Als privat gelten dabei auch die Fahrt zwischen der Wohnung und regelmäßiger Betriebsstätte (BSG, Urt. v. 5.6.2014 – B 4 AS 31/13 R, Rn. 23); die Aufwendungen hierfür unterfallen § 11b Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB II und sind damit von der Pauschale des § 11b Abs. 2 SGB II umfasst.

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