Nach der auf der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie beruhenden ersten Nationalen Risikoanalyse 2018/2019 wird das Geldwäscherisiko für Rechtsanwälte und Notare als hoch eingestuft. Dabei weist der Immobiliensektor spezifische Geldwäscherisiken auf, die sich für die rechtsberatenden Berufe insb. i.R.d. Vertragsgestaltung, der juristischen Beratung und der Beurkundung ergeben können (vgl. Erste Nationale Risikoanalyse, Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung 2018/2019, herausgegeben vom Bundesministerium der Finanzen, Stand: Oktober 2019, Abschnitt 5, Nummern 5.1 und 5.5, S. 103 f., 110 f.). Das allgemein als hoch einzustufende Geldwäscherisiko von Anwälten ist im Falle der konkreten Tätigkeit gemessen an den Risikofaktoren in Anlage 1 und 2 zu § 5 GwG und den Erkenntnissen der Nationalen Risikoanalyse allerdings für den jeweiligen Einzelfall zu bestimmen und kann durchaus auch als vergleichsweise gering einzustufen sein.

Das OVG Münster hat in seinem Beschluss vom 17.11.2020 (4 B 1788/20; NJW 2021, 1026) ausgeführt, dass die auf § 51 Abs. 2 und 3 GwG gestützten Anordnungen der Rechtsanwaltskammer zur Prüfung nach dem Geldwäschegesetz weder ermessenfehlerhaft noch unangemessen sein dürften. Nach dem jegliches staatliche Handeln beherrschenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dürfe eine staatliche Maßnahme auch dann, wenn sie zur Erreichung eines legitimen Zwecks geeignet und erforderlich sei, nicht außer Verhältnis zum Zweck bzw. zum Ziel der Maßnahme stehen. Hiervon ausgehend habe sich die Auswahl und Festlegung der aufsichtsbehördlichen Prüfungsmaßnahmen, insb. die Häufigkeit und Intensität der Prüfungen am Risikoprofil der Verpflichteten im Hinblick auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu orientieren, § 51 Abs. 3 S. 4 GwG.

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