Bei Trunkenheitsfahrten ist zunächst zu beachten, dass der Umstand, dass die Tat fahrlässig begangen wurde, alleine noch nicht zu einem Ausnahmefall führt. Gleiches gilt für eine "nur" relative Fahruntüchtigkeit (vgl. OLG Stuttgart NZV 1997, 316).

Am ehesten wird die Annahme eines Ausnahmefalls gerechtfertigt sein, wenn der Täter nur eine ganz kurze Strecke zurücklegt ("umparken" um wenige Meter, kurze Fahrt auf einem öffentlichen Parkplatz) oder sich in einer notstandsähnlichen Situation befindet (Einzelbeispiele bei Fischer, a.a.O., § 69, Rn 26).

Die Teilnahme an einem Nachschulungskurs oder einem Aufbauseminar führt nicht zwangsläufig zur Widerlegung der Regelvermutung; insoweit verbietet sich eine schematische Betrachtungsweise (Fischer, a.a.O., Rn 36). Dennoch kann die erfolgreiche Teilnahme an einer Nachschulung erheblich zugunsten des Beschuldigten sprechen, insbesondere wenn weitere Umstände, die eine Ausnahme rechtfertigen, hinzukommen (nachgewiesene mehrmonatige Abstinenz, Einholung eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens, AG München StraFo 2012, 24).

Derartige Maßnahmen lassen sich allerdings nur mit erheblichem Zeitaufwand umsetzen und werden daher im Ermittlungsverfahren, wenn die Tat noch nicht lange zurückliegt, kaum einmal dazu führen können, dass von der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis abgesehen bzw. die Maßnahme aufgehoben wird, es sei denn, das Verfahren wird nicht mit der gebotenen Beschleunigung geführt.

 

Hinweis:

Die Teilnahme an einem Nachschulungskurs oder einem Aufbauseminar ist jedoch auch dann sinnvoll, wenn sich, etwa aus Zeitgründen, die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht vermeiden lässt. Mit derartigen Maßnahmen lässt sich oftmals eine vorzeitige Aufhebung der Sperrfrist gem. § 69a Abs. 7 StGB erreichen (hierzu Burhoff in: Burhoff/Kotz, Handbuch für die strafrechtliche Nachsorge, 1. Aufl. 2016, Teil A, Rn 435 ff.).

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