Hier stellt sich die Frage, welche Partei die Gebühren für das Prozessverfahren im ersten Rechtszug vorzustrecken hat. Denn für das Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids ist eine 0,5-Gebühr nach Nr.1100 KV GKG i.H.v. mind. 32 EUR fällig. Für das Prozessverfahren im ersten Rechtszug wird eine 3,0-Gebühr nach Nr. 1210 KV GKG fällig. Ist wegen desselben Streitgegenstands ein Mahnverfahren vorausgegangen, entsteht die Gebühr mit dem Eingang der Akten bei dem Gericht, an das der Rechtsstreit nach Erhebung des Widerspruchs oder Einlegung des Einspruchs abgegeben wird – in diesem Fall wird eine Gebühr nach dem Wert des Streitgegenstands gemäß Nr. 1100 KV GKG angerechnet, der in das Prozessverfahren übergegangen ist.

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