(LAG Düsseldorf, Beschl. v. 24.11.2022 – 8 TaBV 59/21) • Im Rahmen der Entscheidung über die Erforderlichkeit der Schulungsteilnahme kommt dem Betriebsrat ein Beurteilungsspielraum zu. Allerdings steht die Pflicht des Arbeitgebers zur Kostentragung nach § 40 Abs. 1 BetrVG unter dem in § 2 Abs. 1 BetrVG normierten Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit. Die Entscheidung über die Schulungsteilnahme darf der Betriebsrat daher nicht ausschließlich an seinen subjektiven Bedürfnissen ausrichten. Soweit ein Tarifvertrag im Geltungsbereich von § 117 BetrVG die arbeitgeberseitige Kostentragung für die Schulung von Mitgliedern einer Personalvertretung inhaltsgleich zu § 37 Abs. 6 BetrVG regelt, ist die Personalvertretung bei Ausübung ihres Ermessens regelmäßig berechtigt, sich für die Teilnahme eines zu schulenden Mitglieds an einem auswärtigen Präsenzseminar und gegen die Teilnahme an einem Webinar gleicher Dauer und gleichen Schulungsstoffs zu entscheiden. Lediglich für den Fall, dass mehrere gleichzeitig angebotene Schulungen auch nach Ansicht des Betriebsrats i.R.d. ihm zustehenden Beurteilungsspielraums als qualitativ gleichwertig anzusehen sind, kann eine Beschränkung der Kostentragungspflicht des Arbeitgebers auf die Kosten der preiswerteren Veranstaltung in Betracht zu ziehen sein.

ZAP EN-Nr. 347/2023

ZAP F. 1, S. 528–528

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