Hinweise:

Zu Rechtsgrundlagen und Systematik des bußgeldrechtlichen Fahrverbots wird verwiesen auf Deutscher (in: Burhoff, Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 5. Aufl. 2018, Rn 1355 ff., 1586 ff.). Die Entwicklung des straßenverkehrsrechtlichen Fahrverbots im Jahr 2018 wird dargestellt von Deutscher (NZV 2019, 65).

a) Tatbestand des Fahrverbots

Bei einem qualifizierten Rotlichtverstoß an einer Baustellenampel sind mit Blick auf einen Wegfall des Fahrverbots grundsätzlich Feststellungen zur (einspurigen) Verkehrsführung erforderlich (OLG Zweibrücken zfs 2018, 290 = VRR 11/2018, 21 [Deutscher]). Die Indizwirkung des Regelfahrverbotstatbestands bei einem Rotlichtverstoß mit Unfallverursachung fällt nicht dadurch weg, dass sich der Betroffene infolge Ablenkung durch eine Radiosendung von anderen anfahrenden Verkehrsteilnehmern mitziehen lässt (AG Dortmund NZV 2019, 107 [Balschun]). Für das sog. Augenblicksversagen ist die Entscheidung des OLG Köln (NZV 2019, 155 [Deutscher]) von Bedeutung: Es besteht der Erfahrungssatz, dass Verkehrszeichen regelmäßig so aufgestellt werden, dass sie bei zumutbarer Aufmerksamkeit vom durchschnittlichen Verkehrsteilnehmer im Fahren durch beiläufigen Blick erkannt werden können.

b) Erforderlichkeit des Fahrverbots

Die Teilnahme an einer lediglich dreistündigen "Verkehrstherapie" bei einem Verkehrspsychologen genügt schon mit Blick auf den nur geringen zeitlichen Umfang der Maßnahme nicht zum Wegfall des Fahrverbots mangels Erforderlichkeit zur erzieherischen Einwirkung auf den Betroffenen (OLG Zweibrücken zfs 2018, 290 = VRR 11/2018, 21 [Deutscher]).

c) Angemessenheit des Fahrverbots

Bei abhängig Beschäftigten ist die Anordnung eines Fahrverbots unangemessen, wenn dies zum Verlust des Arbeitsplatzes führen würde und die drohende Existenzgefährdung nicht durch anderweitige, zumutbare Maßnahmen abgewendet werden kann, etwa durch Verbüßung während des Urlaubs unter Berücksichtigung des bis zu viermonatigen Vollstreckungsaufschubs nach § 25 Abs. 2a StVG. Einem Hoteldirektor ist es für die Dauer eines anstehenden Fahrverbots zumutbar, sich selbst ein Zimmer in dem von ihm geführten Hotel zu nehmen (AG Dortmund NZV 2019, 107 [Balschun]). Die eine Fahrverbotsprivilegierung wegen eines substantiiert vorgebrachten und als wahr unterstellten Arbeitsplatzverlusts durch Kündigung versagende Wertung, ein Härtefall scheide schon deshalb aus, weil der Betroffene bei der gegebenen Arbeitsmarkt- und Beschäftigungslage "unproblematisch eine vergleichbare Tätigkeit finden" werde, bedarf einer durch tatrichterliche Feststellungen belegten, die Besonderheiten des Einzelfalls in den Blick nehmenden Tatsachengrundlage (OLG Bamberg zfs 2019, 50 = VRR 12/2018, 17 [Deutscher] = NZV 2018, 586 [Rinio]). Im Falle des Vorsatzes soll nach AG Dortmund (VRR 1/2019, 22 [Deutscher] NZV 2019, 106 [Kerkmann]) das Absehen von einem Drogenfahrverbot überhaupt nicht möglich sein (zweifelhaft).

d) Ein Fahrverbot oder zwei?

Wenn zwei Drogenfahrten abzuurteilen sind, ist nur ein einheitliches (nicht wegen Mehrfachtat zu verlängerndes) Fahrverbot festzusetzen, und zwar auch dann, wenn das Verfahren zunächst hinsichtlich beider Taten getrennt geführt und terminiert wurde und erst im Rahmen des zuerst terminierten Hauptverhandlungstermins beide Verfahren miteinander verbunden worden sind (AG Dortmund a.a.O.).

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