Entscheidungsstichwort (Thema)

Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht

 

Leitsatz (amtlich)

Es besteht der Erfahrungssatz, dass Verkehrszeichen regelmäßig so aufgestellt werden, dass sie bei zumutbarer Aufmerksamkeit vom durchschnittlichen Verkehrsteilnehmer im Fahren durch beiläufigen Blick erkannt werden können.

 

Normenkette

OWiG § 71; StPO § 267

 

Verfahrensgang

AG Euskirchen (Entscheidung vom 24.05.2018; Aktenzeichen 31 OWi-435 Js 1928/17-413/17)

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Euskirchen vom 24. Mai 2018 wird als unbegründet verworfen.

Der Betroffene hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen (§§ 473 Abs. 1 StPO, 46 Abs. 1 OWiG).

 

Gründe

I.

Den bisherigen Verfahrensgang hat die Generalstaatsanwaltschaft mit Vorlageverfügung vom 8. Oktober 2018 wie folgt wiedergegeben:

"Der Landrat des Kreises F hat gegen den Betroffenen mit Bußgeldbescheid vom 21.08.2017 (Bl. 32 d.A.) wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 40 km/h, begangen am 15.06.2017 in F, eine Geldbuße von 120,- Euro festgesetzt und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Gegen den ihm am 24.08.2017 (Bl. 36 d.A.) zugestellten Bußgeldbescheid hat der Betroffene mit anwaltlichem Schreiben vom 30.08.2017 (Bl. 38 d.A.), eingegangen bei der Verwaltungsbehörde am 31.08.2017, Einspruch eingelegt.

Mit Urteil vom 24.05.2018 - 31 OWi-435 Js 1928/17-413/17 - (Bl. 106R, 114 ff. d.A.) hat das Amtsgericht Euskirchen den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gemäß §§ 41 Abs. 1 i.V.m. Anlage 2, 49 StVO, 24, 25 StVG, 4 Abs. 2 BKatV zu einer Geldbuße von 120,-- Euro verurteilt Ferner hat es dem Betroffenen für die Dauer von einem Monat untersagt, Kraftfahrzeuge jeder Art im Straßenverkehr zu führen. Das Fahrverbot sollte erst wirksam sein, wenn der Führerschein nach Rechtskraft der Bußgeldentscheidung in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Rechtskraft.

Gegen dieses, in Anwesenheit des Betroffenen verkündete Urteil hat dieser mit anwaltlichem Schriftsatz vom 01.06.2018 (Bl. 117 d.A.), eingegangen bei dem Amtsgericht Euskirchen am selben Tage, Rechtsbeschwerde eingelegt.

Nachdem das Urteil dem Betroffenen am 21.06.2018 und dessen Verteidiger, Rechtsanwalt C, am 28.06.2018 (Bl. 132 d.A.) zugestellt worden war, hat der Betroffene mit anwaltlichem Schriftsatz vom 27.07.2018 (Bl. 135 ff. d.A.), eingegangen bei dem Amtsgericht Euskirchen am selben Tage, die Rechtsbeschwerde mit der Verletzung materiellen Rechts begründet."

Darauf nimmt der Senat Bezug. Die Generalstaatsanwaltschaft hat Urteilsaufhebung beantragt.

II.

1.

Die gemäß § 79 Abs. 1 S. 1 Ziff. 2 OWiG an sich statthafte Rechtsbeschwerde unterliegt auch im Übrigen Zulässigkeitsbedenken nicht. Hierzu hat die Generalstaatsanwaltschaft ausgeführt:

"Insbesondere ist die einmonatige Begründungsfrist im Sinne der §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 345 Abs. 1 StPO gewahrt worden. Zwar ist das Urteil dem Betroffenen bereits am 21.06.2018 zugestellt worden. Die - durch das Amtsgericht parallel angeordnete (zu vgl. Bl. 124 d.A.) - Zustellung an den bevollmächtigten Verteidiger ist jedoch erst am 28.06.2018 (Bl. 132 d.A.) bewirkt worden. In einem derartigen Fall richtet sich die Berechnung der Frist nach der zuletzt bewirkten Zustellung (§ 37 Abs. 2 StPO). Der Wirksamkeit der späteren Zustellung stand auch nicht das in §§ 46 Abs. 1 OWiG, 137 Abs. 1 Satz 2 StPO verankerte Verbot der Wahl von mehr als drei Verteidigern entgegen. Zwar wurde die Zustellung unter der Adressierung "I u. Kollegen" angeordnet (zu vgl. Bl. 124 d.A.). Insoweit hatte der Betroffene am 18.07.2017 die in einer Sozietät verbundenen acht Rechtsanwälte C2, X, I, X2, C, L, Q und T in V schriftlich dazu bevollmächtigt, ihn im Bußgeldverfahren zu verteidigen (Bl. 23 d.A.). Doch sind in der Folgezeit lediglich zwei Mitglieder dieser Sozietät, nämlich Rechtsanwalt Q und Rechtsanwalt C, für den Betroffenen tätig geworden. Mithin waren es bis zur Zustellung des Urteils lediglich Rechtsanwalt Q und Rechtsanwalt C, die sich durch ausdrückliche Bestellung (Rechtsanwalt Q, Bl. 22 d.A.) bzw. schlüssiges Verhalten (Rechtsanwalt C) den ihren Sozien und ihnen von dem Betroffenen erteilten Verteidigungsauftrag angenommen und damit die Stellung eines Verteidigers erlangt hatten, wobei Rechtsanwalt C sich wegen Urlaubsabwesenheit von Rechtsanwalt I hatte vertreten lassen (zu vgl. Bl. 117 d.A.). Der Betroffene hatte somit zum Zeitpunkt der Zustellung des Urteils am 28.06.2018 nicht entgegen §§ 46 Abs. 1 OWiG, 137 Abs. 1 Satz 2 StPO mehr als drei Verteidiger gewählt. Die Zustellung des Bußgeldbescheides konnte deshalb wirksam im Sinne von §§ 46 Abs. 1 OWiG, 145a Abs. 1 StPO unter der Adressierung der Rechtsanwaltskanzlei an einen der bis dahin einzigen Verteidiger erfolgen (zu vgl. SenE v. 22.05.2003 - Ss 169/03 (Z) - m.w.N.)."

Diesen Erwägungen tritt der Senat bei.

2.

In der Sache erweist sich das Rechtsmittel als unbegründe...

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