(1) 1Die Zweckentfremdung nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 bedarf der Genehmigung. 2Die zuständige Behörde hat den Zeitpunkt des Antrages und den Zeitpunkt der Vollständigkeit schriftlich mitzuteilen. 3Wenn der Antragsteller den Antrag trotz Fristsetzung innerhalb der gesetzten Frist nicht vervollständigt, gilt der Antrag als zurückgenommen. 4Die Rücknahme ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen.

 

(2) 1Die Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 ist auf Antrag des Verfügungsberechtigten zu erteilen, wenn ein öffentliches oder ein berechtigtes Interesse Verfügungsberechtigter oder Nutzungsberechtigter an der zweckfremden Nutzung vorliegt, welches das öffentliche Interesse am Erhalt der Wohnnutzung überwiegt. 2Das öffentliche oder berechtigte Interesse Verfügungsberechtigter zum Leerstehenlassen von Wohnraum ist bei Um- oder Neubaumaßnahmen nur gegeben, wenn eine Zwischennutzung bis zum Beginn der Baumaßnahmen unzumutbar ist. 3Der Nutzungsberechtigte darf im Einvernehmen mit dem Verfügungsberechtigten einen Antrag nach Satz 1 stellen.

 

(3) 1Ein beachtliches Angebot zur Bereitstellung von Ersatzwohnraum gleicht das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Wohnraums in der Regel aus. 2Ein beachtliches Angebot im Sinne dieses Gesetzes liegt insbesondere vor, wenn

 

1.

der Ersatzwohnraum innerhalb von einem Umkreis von 500 Metern um den zweckentfremdeten Wohnraum geschaffen wird,

 

2.

zwischen der Zweckentfremdung und der Bereitstellung von Ersatzwohnraum ein zeitlicher Zusammenhang besteht,

 

3.

die Verfügungsberechtigung über den zweckentfremdeten und den Ersatzwohnraum übereinstimmt,

 

4.

der Ersatzwohnraum nicht wesentlich kleiner als der durch die Zweckentfremdung entfallende Wohnraum ist,

 

5.

der Ersatzwohnraum nicht als Luxuswohnraum anzusehen ist, der den Standard des durch die Zweckentfremdung entfallenden Wohnraums in besonders erheblicher Weise überschreitet oder Wohnraum, der diesen in erheblicher Weise unterschreitet und

 

6.

der Ersatzwohnraum dem Wohnungsmarkt in gleicher Weise wie der durch die Zweckentfremdung entfallende Wohnraum zu Verfügung steht.

 

(4) Die Genehmigung kann dem Verfügungsberechtigten oder dem Nutzungsberechtigten befristet, bedingt oder unter Auflagen, insbesondere zur Leistung einer einmaligen oder laufenden Ausgleichszahlung, erteilt werden.

 

(5) 1Die Höhe der Ausgleichszahlung soll den Nachteil, der dem Wohnungsmarkt durch das Leerstehenlassen des Wohnraums entsteht, ausgleichen. 2Die Ausgleichszahlung kann im Einzelfall abgesenkt werden. 3Gründe für die Absenkung sind insbesondere gegeben, wenn bei gewerblicher oder freiberuflicher Nutzung die Festsetzung einer Ausgleichszahlung in voller Höhe nachweislich zu einer Existenzgefährdung oder Abwanderung führen würde. 4Das Gleiche gilt, wenn die Zweckentfremdung nachweislich in erheblichem Maße der Sicherung bestehender oder der Schaffung neuer Arbeitsplätze dient.

 

(6) Die Genehmigung wirkt für und gegen den Rechtsnachfolger; das Gleiche gilt für Personen, die den Besitz nach Erteilung der Genehmigung erlangt haben.

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