(1) Eine Zweckentfremdung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn Wohnraum zu anderen als Wohnzwecken genutzt wird, insbesondere wenn

 

1.

Wohnraum zu mehr als 50 Prozent der Gesamtfläche für gewerbliche oder berufliche Zwecke verwendet oder überlassen wird,

 

2.

baulich derart verändert oder in einer Weise genutzt wird, dass er für Wohnzwecke nicht mehr geeignet ist,

 

3.

mehr als insgesamt 90 Tage im Kalenderjahr für Zwecke der Ferienwohnungsvermietung oder der Fremdenbeherbergung überlassen, genutzt oder vorgehalten wird,

 

4.

länger als sechs Monate ununterbrochen leer steht oder

 

5.

beseitigt wird.

 

(2) Abweichend von Absatz 1 liegt keine Zweckentfremdung vor, wenn

 

1.

Wohnraum bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens eines Ortsgesetzes nach § 1 Satz 2 materiell rechtmäßig als Ferienwohnung oder sonst zur Fremdenbeherbergung gemäß Absatz 1 Nummer 3 genutzt wird; dies gilt jedoch nur für eine Dauer von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Ortsgesetzes; hierfür hat die oder der Verfügungsberechtigte innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Ortsgesetzes die Nutzung nach Absatz 1 Nummer 3 der zuständigen Behörde anzuzeigen;

 

2.

Wohnraum bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens eines Ortsgesetzes nach § 1 Satz 2 für gewerbliche oder berufliche sonstige Zwecke gemäß Absatz 1 Nummer 1 materiell rechtmäßig genutzt wird; dies gilt jedoch nur, solange das zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Ortsgesetzes bestehende Nutzungsverhältnis nicht beendet wird oder ein zu diesem Zweck in den Räumlichkeiten eingerichteter und ausgeübter gewerblicher oder freiberuflicher Betrieb fortgeführt wird;

 

3.

Wohnraum umgebaut, instand gesetzt oder modernisiert wird und deshalb bis zu 18 Monate unbewohnbar ist oder leer steht oder aus anderen vom Verfügungsberechtigten nicht zu vertretenden Gründen nicht vermietet werden kann; dies gilt auch, wenn eine Gebäude abgerissen wird, um an dessen Stelle auf Grundlage einer im Zeitpunkt des Abrisses bereits erteilten Genehmigung einen Neubau zu errichten; dasselbe gilt, wenn eine Klage auf Duldung von Modernisierungs- beziehungsweise Sanierungsmaßnahmen im Sinne der §§ 555a und 555b des Bürgerlichen Gesetzbuches erhoben wurde, bis zur Beendigung des Rechtsstreits und bis zum Abschluss der sich hieran anschließenden zügigen Baumaßnahmen;

 

4.

Wohnraum

 

a)

als Nebenleistung einer Bildungs- oder Ausbildungsmaßnahme,

 

b)

im Rahmen der Gewährung von Leistungen nach dem Zweiten bis Zwölften Buch Sozialgesetzbuch,

 

c)

durch Organisationen im Rahmen ihrer gemeinnützigen Tätigkeit oder

 

d)

Hochschulen

zur Verfügung gestellt wird.

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