§ 1 Anwendungsbereich, Ortsgesetzermächtigung

1Dieses Gesetz ist auf Gebiete in der Freien Hansestadt Bremen anwendbar, in denen eine ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist und ein Ortsgesetz nach Satz 2 ergangen ist. 2Die Gemeinden werden ermächtigt, durch ein Ortsgesetz festzustellen, dass in der Gemeinde oder in bestimmten Gebieten ein Wohnraummangel im Sinne des Satzes 1 gegeben ist. 3Das Ortsgesetz ist auf höchstens fünf Jahre zu befristen.

§ 2 Zweckentfremdung

 

(1) Eine Zweckentfremdung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn Wohnraum zu anderen als Wohnzwecken genutzt wird, insbesondere wenn

 

1.

Wohnraum zu mehr als 50 Prozent der Gesamtfläche für gewerbliche oder berufliche Zwecke verwendet oder überlassen wird,

 

2.

baulich derart verändert oder in einer Weise genutzt wird, dass er für Wohnzwecke nicht mehr geeignet ist,

 

3.

mehr als insgesamt 90 Tage im Kalenderjahr für Zwecke der Ferienwohnungsvermietung oder der Fremdenbeherbergung überlassen, genutzt oder vorgehalten wird,

 

4.

länger als sechs Monate ununterbrochen leer steht oder

 

5.

beseitigt wird.

 

(2) Abweichend von Absatz 1 liegt keine Zweckentfremdung vor, wenn

 

1.

Wohnraum bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens eines Ortsgesetzes nach § 1 Satz 2 materiell rechtmäßig als Ferienwohnung oder sonst zur Fremdenbeherbergung gemäß Absatz 1 Nummer 3 genutzt wird; dies gilt jedoch nur für eine Dauer von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Ortsgesetzes; hierfür hat die oder der Verfügungsberechtigte innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Ortsgesetzes die Nutzung nach Absatz 1 Nummer 3 der zuständigen Behörde anzuzeigen;

 

2.

Wohnraum bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens eines Ortsgesetzes nach § 1 Satz 2 für gewerbliche oder berufliche sonstige Zwecke gemäß Absatz 1 Nummer 1 materiell rechtmäßig genutzt wird; dies gilt jedoch nur, solange das zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Ortsgesetzes bestehende Nutzungsverhältnis nicht beendet wird oder ein zu diesem Zweck in den Räumlichkeiten eingerichteter und ausgeübter gewerblicher oder freiberuflicher Betrieb fortgeführt wird;

 

3.

Wohnraum umgebaut, instand gesetzt oder modernisiert wird und deshalb bis zu 18 Monate unbewohnbar ist oder leer steht oder aus anderen vom Verfügungsberechtigten nicht zu vertretenden Gründen nicht vermietet werden kann; dies gilt auch, wenn eine Gebäude abgerissen wird, um an dessen Stelle auf Grundlage einer im Zeitpunkt des Abrisses bereits erteilten Genehmigung einen Neubau zu errichten; dasselbe gilt, wenn eine Klage auf Duldung von Modernisierungs- beziehungsweise Sanierungsmaßnahmen im Sinne der §§ 555a und 555b des Bürgerlichen Gesetzbuches erhoben wurde, bis zur Beendigung des Rechtsstreits und bis zum Abschluss der sich hieran anschließenden zügigen Baumaßnahmen;

 

4.

Wohnraum

 

a)

als Nebenleistung einer Bildungs- oder Ausbildungsmaßnahme,

 

b)

im Rahmen der Gewährung von Leistungen nach dem Zweiten bis Zwölften Buch Sozialgesetzbuch,

 

c)

durch Organisationen im Rahmen ihrer gemeinnützigen Tätigkeit oder

 

d)

Hochschulen

zur Verfügung gestellt wird.

§ 3 Anzeigepflicht

 

(1) 1Der Verfügungsberechtigte hat jede Zweckentfremdung nach § 2 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 5 jeweils mindestens vier Wochen vor Beginn der Nutzungsaufnahme oder der Bauarbeiten bei der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. 2Hierzu hat er jeweils seine Personalien, die Belegenheit und Größe, die Anzahl der betroffenen Wohneinheiten sowie Art, Umfang und voraussichtliche Dauer der baulichen Maßnahmen anzugeben und nachzuweisen und bereits dem Vorhaben zuzuordnende Genehmigungen anderer Behörden in Kopie beizufügen.

 

(2) 1Wird Wohnraum nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 zum Zwecke der Ferienwohnungsvermietung oder der Fremdenbeherbergung überlassen oder entsprechend genutzt, so hat der Verfügungsberechtigte dies der zuständigen Behörde vor Beginn der Überlassung anzuzeigen; er hat seinen Familiennamen, seine Vornamen, seine Anschrift, sein Geburtsdatum, die Belegenheit der Wohnung, die Verwendung als Haupt- oder als Nebenwohnung und den verwendeten oder beabsichtigten Vertriebsweg für die Gebrauchsüberlassung an wechselnde Nutzer anzugeben. 2Wenn sich die nach Satz 1 anzugebenden Daten ändern, hat der Nutzungsberechtigte dies der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.

 

(3) Wer unter Nutzung eines Telemediendienstes oder eines Druckerzeugnisses oder eines anderen Mediums, in dem überwiegend Angebote oder Werbung für die Überlassung von Wohnraum zum Zwecke der Fremdenbeherbergung angezeigt werden oder angezeigt werden können, ohne einer gesetzlichen Impressumspflicht zu unterliegen und dieser nachzukommen, die Überlassung von einem oder mehreren Räumen anbietet oder bewirbt, hat dies zuvor der zuständigen Behörde anzuzeigen.

§ 4 Genehmigungspflicht

 

(1) 1Die Zweckentfremdung nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 bedarf der Genehmigung. 2Die zuständige Behörde hat den Zeitpunkt des Antrages und den Zeitpunkt der Vollständigkeit schriftlich mitzuteilen. 3Wenn der Antragsteller den Antrag trotz Fristsetzung innerhalb der gesetzten F...

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