Bei der Umlegung von Betriebskosten auf den Mieter ist der Vermieter im Rahmen eines gewissen Ermessensspielraums verpflichtet, möglichst wirtschaftlich und sparsam, d.h. mit Blick auf ein angemessenes Kosten-Nutzen-Verhältnis, vorzugehen. Bei Verstoß gegen dieses gesetzliche Wirtschaftlichkeitsgebot (§ 556 Abs. 3 Satz 1 BGB) kann der Mieter die umgelegten Betriebskosten entsprechend kürzen.

Kosten-Nutzen-Analyse erforderlich

Das Wirtschaftlichkeitsgebot ist gewahrt, wenn sich der Vermieter bei Maßnahmen, die der Sicherheit der Bewohner dienen, an den Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften orientiert und die dort vorgesehenen Maßnahmen zur Schadensverhütung ergreift (so bereits BGH, Urteil v. 14.2.2007, VIII ZR 123/06, WuM 2007 S. 198).

Gilt auch für Sicherheitsmaßnahmen

Gleiches gilt nach einem neuen Urteil des AG Münster, wenn sich der Vermieter an einschlägige technische Regelungen hält. Danach sind z.B. Gasleitungen alle 12 Jahre auf Dichtigkeit zu überprüfen. Verkürzt der Vermieter das Intervall (hier: von 12 auf 5 Jahre), kann er die Kosten wegen Verstoßes gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot nicht umlegen; selbst wenn diese Vermieterentscheidung über die Anlagensicherheit mittelbar auch dem Mieter zugutekommt.

(AG Münster, Urteil v. 15.3.2019, 48 C 361/18, NZM 2019 S. 624)

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