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Betriebskostenarten nach § 2 BetrKV / 17 Sonstige Betriebskosten (§ 2 Nr. 17 BetrKV)

Rudolf Stürzer
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Darunter fallen die in den Nummern 1 bis 16 nicht genannten Betriebskosten, insbesondere die Betriebskosten von Nebengebäuden, Anlagen und Einrichtungen. In Betracht kommen folgende:

  • Kosten für Müllschlucker oder maschinelle Müllbeseitigungsanlagen, z. B. Kosten für das Erneuern der Behälter, für die Reinigung und Wartung der Anlage.
  • Kosten für Feuerlöschgeräte, z. B. Wartungskosten für das Prüfen oder Erneuern des Lösch- oder Druckmittels in regelmäßigen Abständen.[1]
  • Kosten für die regelmäßige Überwachung und Prüfung von Blitzableitern.
  • Kosten für das regelmäßige Reinigen von Dachrinnen, sofern dies in regelmäßigen Abständen durchgeführt werden muss, weil anderenfalls durch das Laub des vorhandenen Baumbestands eine Verstopfung zu erwarten ist.[2]

    Nicht umlagefähig sind dagegen die Kosten einer einmaligen Maßnahme aus besonderem Anlass, z. B. zur Beseitigung einer eingetretenen Verstopfung oder zum Zweck der Anbringung eines neuen Anstrichs, da es sich insoweit um eine Instandhaltungsmaßnahme handelt. Gleiches gilt für die Kosten einer Dachrinnenreinigung, welche zuvor über einen längeren Zeitraum nicht durchgeführt wurde und daher besonders aufwendig war und ungewöhnlich hohe Kosten verursacht hat. Erst die Kosten einer danach regelmäßig vorgenommenen Reinigung sind umlagefähig.[3]

  • Kosten für die Beseitigung von Graffiti in Geschäftsraummietverträgen.[4]
  • Kosten für Dachrinnenheizung, z. B. Strom- und Wartungskosten.
  • Kosten für die (turnusmäßige) Wartung von Abflussrohren und Gullys sowie der Elektroanlage, da diese Arbeiten mit keinem Substanzeingriff verbunden und daher mit anderen Arbeiten im Sinne der Betriebskostenverordnung vergleichbar sind.[5]

    Nicht umlagefähig sind dagegen die Kosten der Beseitigung eines konkreten Schadens, z. B. einer Verstopfung; ferner nicht "Fe...

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