Bei nicht funktionsgebundenen Werkwohnungen ist die Kündigung des Vermieters spätestens am 3. Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf des übernächsten Monats zulässig, wenn der Wohnraum weniger als 10 Jahre überlassen war und für einen anderen zur Dienstleistung Verpflichteten benötigt wird.[1] Nichts geändert hat sich an der Regelung, dass dann, wenn der Wohnraum mehr als 10 Jahre überlassen war, ein Sonderkündigungsrecht nicht mehr besteht. Es gelten dann die allgemeinen Vorschriften (Kündigung nur aus berechtigtem Interesse).

Betriebsbedarf muss bestehen

Die Sonderkündigung setzt weiter einen Betriebsbedarf voraus. Dafür reicht es aus, dass ein anderer Arbeitnehmer in der herauszugebenden Wohnung untergebracht werden soll, der nicht Nachfolger des Auszuscheidenden zu sein braucht.

 
Hinweis

Begründungspflicht

Die Kündigung ist zu begründen. Hierbei genügt lediglich der Hinweis, dass die Wohnung dringend für die Unterbringung eines aktiv Bediensteten benötigt wird, nicht.[2]

Die näheren Umstände sind daher darzulegen. Bezüglich der Darlegungspflicht in der Kündigung kommt die Rechtsprechung allerdings dem Vermieter entgegen: Führt der Vermieter eine Bewerberliste seiner Mitarbeiter, die eine neue Wohnung suchen, braucht ein konkreter Mitarbeiter im Kündigungsschreiben nicht genannt werden.[3]

Zustimmung des Betriebsrats

Die in § 75 Abs. 2 Nr. 2 BPersVG und in § 87 Abs. 1 Nr. 9 BetrVG geforderte Zustimmung des Personal- und Betriebsrats zur Kündigung von Wohnräumen ist Wirksamkeitsvoraussetzung für die Kündigung nur bis zur rechtswirksamen Auflösung des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses.[4]

Das Sonderkündigungsrecht muss nicht zum ersten zulässigen Termin ausgeübt werden, weil die Voraussetzungen auch noch später eintreten können. Allerdings kann dann Verwirkung eingewandt werden, wenn längere Zeit zugewartet wurde.[5]

 
Hinweis

Enger zeitlicher Zusammenhang

In der Regel wird also zu fordern sein, dass zwischen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem Ausspruch der Kündigung der Werkwohnung ein enger zeitlicher Zusammenhang bestehen muss.[6]

[6] Sternel, Mietrecht aktuell, 4. Aufl., XI, Rn. 421; LG Bochum, Beschluss v. 8.4.1992, 9 T 14/92, WuM 1992 S. 438.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge