Verfahrensgang

AG Aachen (Urteil vom 19.09.1983; Aktenzeichen 7 C 365/83)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 19. September 1983 verkündete Urteil des Amtsgerichts Aachen – 7 C 365/83 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt:

Der Beklagte wird verurteilt, die von der … aus gesehen im 1. Obergeschoß links gelegene Wohnung im Hause … bestehend aus 2 Zimmern, 1 Küche, 1 Diele, 1 Bad und 1 Kellerraum, zum 1. März 1984 geräumt an die Klägerin herauszugeben.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 1/4 und der Beklagte 3/4 zu tragen.

 

Tatbestand

Aufgrund schriftlichen Vertrages vom 14.4.1975 wohnt der Beklagte seit dem 1.5.1975 in dem Mehrfamilienhaus der Klägerin, bei der er seinerzeit als Busfahrer beschäftigt war, in … zur Miete. In § 26 Abs. 5 a des Mietvertrages wurde folgende Regelung aufgenommen: „Bei freiwilligem Ausscheiden des Mieters aus dem Dienstverhältnis des Vermieters oder wenn der Mieter durch sein Verhalten dem Vermieter begründeten Anlaß zur Auflösung des Dienstverhältnisses gegeben hat, ist die Werkswohnung unverzüglich an den Vermieter herauszugeben.” Unter Hinweis darauf, daß der Beklagte grundlos der Arbeit ferngeblieben sei, kündigte die Klägerin mit Schreiben vom 1.8.1978 das Arbeitsverhältnis fristlos auf. Mit Klageschrift vom 29.9.1978 erhob die Klägerin beim Amtsgericht Aachen – 14 C 666/78 – unter Berufung auf die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses Räumungsklage. Nachdem das Amtsgericht in diesem Rechtsstreit das Verfahren zunächst durch Beschluß vom 22.5.1979 zum Ruhen gebracht und schließlich auf Antrag der Klägerin vom 26.10.1982 fortgesetzt hatte, wurde die Klage durch Urteil vom 22.4.1983 abgewiesen. Mit Schreiben vom 6.5.1983 kündigte die Klägerin das Mietverhältnis unter Hinweis auf die Kündigungsfrist nach § 565 c Satz 1 Ziffer 1 BGB zum 1.8.1983. Als Kündigungsgrund gab sie die „dringende Benötigung der vorbenannten Wohnung für einen unserer Arbeitnehmer” an. Unter dem 10.5.1983 widersprach der Beklagte der Kündigung.

Die Klägerin hat behauptet, sie benötige die Wohnung dringend für einen Betriebsangehörigen. Aus dem Kreis von Bewerbern um freie Werkswohnungen, die nicht in der erforderlichen Anzahl zur Verfügung stünden, seien mehrere Betriebsangehörige bereit, die streitgegenständliche Wohnung anzumieten. Zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses sei es seinerzeit gekommen, weil der Beklagte, nachdem er wegen Unkorrektheiten beim Fahrkartenverkauf als Busfahrer abgelöst und anschließend in der Waschhalle eingesetzt worden sei, vom 25.7.1978 an ohne Angabe von Gründen der Arbeit ferngeblieben sei.

Mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 7.9.1983 hat die Klägerin schließlich vorgetragen, der Zeuge … wolle als ihr Betriebsangehöriger die Wohnung des Beklagten beziehen, sobald diese frei werde.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, die Wohnung im 1. Obergeschoß ihres Hauses … in … die sich von der … auf das Haus gesehen links befindet, bestehend aus 2 Zimmern, 1 Küche, 1 Diele, 1 Bad, 1 Kellerraum, mitsamt seiner Familie zu räumen und geräumt nebst Schlüsseln an sie zum 1.8.1983 herauszugeben.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat einen Eigenbedarf der Klägerin an der Wohnung bestritten und behauptet, das Mehrfamilienhaus der Klägerin werde auch von weiteren nicht werksangehörigen Mietern bewohnt. Im übrigen sei darauf hinzuweisen, daß seine Ehefrau vor wenigen Wochen ein Kind geboren habe und er im Jahre 1982 die Wohnung mit erheblichen Kosten renoviert sowie im übrigen die Absicht habe, im Jahre 1985 in sein Heimatland zurückzukehren.

Nach Beiziehung der Akten 14 C 666/78 AG Aachen hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen mit der Begründung, ein Kündigungsrecht nach § 565 c BGB sei zwischenzeitlich verwirkt. Auch eine etwaige Kündigung unter Beachtung der normalen Kündigungsfristen des § 565 BGB habe, da vorliegend eine Kündigungsfrist von 9 Monaten gelte, das Mietverhältnis im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht aufgelöst. Im übrigen habe die Klägerin den Betriebsbedarf nicht in der erforderlichen Weise konkret und unverwechselbar bezeichnet.

Gegen das am 19.9.1983 verkündete Urteil hat die Klägerin form- und fristgerecht Berufung eingelegt, die sie auch ordnungsgemäß begründet hat.

Sie wendet sich gegen die rechtlichen Erwägungen im angefochtenen Urteil und beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Aachen vom 19.9.1983 – 7 C 365/83 – den Beklagten zu verurteilen, die Wohnung im 1. Obergeschoß ihres Hauses im … die sich von der … auf das Haus gesehen links befindet, bestehend aus 2 Zimmern, 1 Küche, 1 Diele, 1 Bad, 1 Kellerraum, mitsamt seiner Familie zu räumen und geräumt nebst Schlüsseln an sie zum 1.8.1983 – und danach sofort – herauszugeben,

hilfsweise,

den Beklagten zu verurteilen, die Wohnung im 1. Obergeschoß ihres Hauses im … die sich von der … auf das Haus gesehen links befindet, bestehend aus ...

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