Rz. 62

Rechtsgrundlagen für eine Insolvenz der Gesellschaft bilden das ZGB, das Gesetz über wirtschaftliche Zahlungsunfähigkeit (Bankrott) sowie Erlasse des Präsidenten und andere Rechtsakte der Republik Belarus.[49] Insolvenz (Bankrott) ist definiert als Zahlungsunfähigkeit des Schuldners, die besteht oder zu erwarten ist und einen dauerhaften Charakter aufweist und von einem Gericht oder rechtmäßig vom Schuldner in einem der Gesetzgebung entsprechenden Verfahren festgestellt worden ist.[50] Die wirtschaftliche Zahlungsunfähigkeit einer juristischen Person kann festgestellt werden, wenn sie die Forderungen ihrer Gläubiger nicht mehr erfüllen kann. Bei Feststellung eines Bankrotts einer juristischen Person ist grundsätzlich zunächst eine Sanierung anzustreben und soweit dies unmöglich ist, die Gesellschaft zu liquidieren (§ 61 ZGB).[51] Im Insolvenzfall ist unter bestimmten Voraussetzungen eine subsidiäre persönliche Haftung der Gesellschafter, vgl. § 5 Abs. 3 WGesG, und des Direktors gegenüber den Gläubigern der GmbH vorgesehen.[52]

[49] Gesetz "Über wirtschaftliche Zahlungsunfähigkeit (Bankrott)" vom 13.7.2012, Nationales Register der Rechtsakte Nr. 415-З, Ukas Nr. 508 des Präsidenten der Republik Belarus "Über einige Fragen wirtschaftlicher Zahlungsunfähigkeit (Bankrott) vom 12.11.2003, Ukas Nr. 328 des Präsidenten der Republik Belarus "Über einige Maßnahmen zur Optimierung der Durchführung des Verfahrens bei wirtschaftlicher Zahlungsunfähigkeit (Bankrott)" vom 25.6.2010."
[50] § 1 Gesetz "Über wirtschaftliche Zahlungsunfähigkeit (Bankrott)".
[51] Aufgrund der Vielzahl der Einzelprobleme und der Tatsache, dass die gesetzlichen Regelungen nicht stringent sind (so trifft der Ukas andere Regelungen hinsichtlich der Gründe als das Gesetz, welches aufgrund Geltungsnachrangs nur insoweit Anwendung findet, als im Ukas nichts Abweichendes geregelt ist), würde eine Darstellung der Einzelheiten des Verfahrens den Umfang dieses Beitrages sprengen.
[52] § 8 Gesetz "Über wirtschaftliche Zahlungsunfähigkeit (Bankrott)".

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