Rz. 62
Rechtsgrundlagen für eine Insolvenz der Gesellschaft bilden das ZGB, das Gesetz über wirtschaftliche Zahlungsunfähigkeit (Bankrott) sowie Erlasse des Präsidenten und andere Rechtsakte der Republik Belarus.[49] Insolvenz (Bankrott) ist definiert als Zahlungsunfähigkeit des Schuldners, die besteht oder zu erwarten ist und einen dauerhaften Charakter aufweist und von einem Gericht oder rechtmäßig vom Schuldner in einem der Gesetzgebung entsprechenden Verfahren festgestellt worden ist.[50] Die wirtschaftliche Zahlungsunfähigkeit einer juristischen Person kann festgestellt werden, wenn sie die Forderungen ihrer Gläubiger nicht mehr erfüllen kann. Bei Feststellung eines Bankrotts einer juristischen Person ist grundsätzlich zunächst eine Sanierung anzustreben und soweit dies unmöglich ist, die Gesellschaft zu liquidieren (§ 61 ZGB).[51] Im Insolvenzfall ist unter bestimmten Voraussetzungen eine subsidiäre persönliche Haftung der Gesellschafter, vgl. § 5 Abs. 3 WGesG, und des Direktors gegenüber den Gläubigern der GmbH vorgesehen.[52]
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