(1) Die Leistung hat entsprechend den staatlichen Gütevorschriften und den vertraglichen Vereinbarungen vollständig mit allen notwendigen Teilen, Zubehör und Dokumentationen zu erfolgen. Staatliche Güte-, Sicherheits- und Schutzvorschriften sind auch dann Vertragsinhalt, wenn sie nicht vereinbart wurden.

 

(2) Soll eine von den staatlichen Gütevorschriften abweichende Leistung erbracht werden, ist das im Vertrag zu vereinbaren.

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