Bei Steuerpflichtigen mit Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG sind anzusetzen:
1. |
Betriebsgrundstücke im Sinne des § 99 Abs. 1 Nr. 1 BewG mit dem nach § 121a bzw. § 133 BewG erhöhten Einheitswert; |
2. |
Betriebsgrundstücke im Sinne des § 99 Abs. 1 Nr. 2 BewG, d. h. Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, mit dem Einheitswert bzw. dem Ersatzwirtschaftswert (vgl. § 125 BewG); |
3. |
Beteiligungen an Personengesellschaften mit dem Anteil am Einheitswert, vgl. Abschnitt 52; |
4. |
notierte Wertpapiere mit dem Kurswert, vgl. Abschnitt 3; |
5. |
notierte Zero-Bonds mit dem Kurswert, vgl. Abschnitt 58 Abs. 1; |
6. |
Investmentzertifikate und Anteile an offenen Immobilienfonds mit dem Rücknahmepreis, vgl. Abschnitt 3 Abs. 7; |
7. |
nichtnotierte Anteile an Kapitalgesellschaften mit dem gemeinen Wert, vgl. Abschnitt 4 bis 16; |
8. |
Erbbauzinsansprüche und -verpflichtungen mit dem Kapitalwert, vgl. § 109 Abs. 4 BewG; |
9. |
ausländisches Sachvermögen mit dem gemeinen Wert, vgl. Abschnitt 24; |
10. |
alle anderen Wirtschaftsgüter und sonstigen aktiven Ansätze sowie Schulden und sonstigen passiven Ansätze mit den Steuerbilanzwerten (Bewertungsidentität). |
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