Bei Steuerpflichtigen mit Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG sind anzusetzen:

 

1.

Betriebsgrundstücke im Sinne des § 99 Abs. 1 Nr. 1 BewG mit dem nach § 121a bzw. § 133 BewG erhöhten Einheitswert;

 

2.

Betriebsgrundstücke im Sinne des § 99 Abs. 1 Nr. 2 BewG, d. h. Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, mit dem Einheitswert bzw. dem Ersatzwirtschaftswert (vgl. § 125 BewG);

 

3.

Beteiligungen an Personengesellschaften mit dem Anteil am Einheitswert, vgl. Abschnitt 52;

 

4.

notierte Wertpapiere mit dem Kurswert, vgl. Abschnitt 3;

 

5.

notierte Zero-Bonds mit dem Kurswert, vgl. Abschnitt 58 Abs. 1;

 

6.

Investmentzertifikate und Anteile an offenen Immobilienfonds mit dem Rücknahmepreis, vgl. Abschnitt 3 Abs. 7;

 

7.

nichtnotierte Anteile an Kapitalgesellschaften mit dem gemeinen Wert, vgl. Abschnitt 4 bis 16;

 

8.

Erbbauzinsansprüche und -verpflichtungen mit dem Kapitalwert, vgl. § 109 Abs. 4 BewG;

 

9.

ausländisches Sachvermögen mit dem gemeinen Wert, vgl. Abschnitt 24;

 

10.

alle anderen Wirtschaftsgüter und sonstigen aktiven Ansätze sowie Schulden und sonstigen passiven Ansätze mit den Steuerbilanzwerten (Bewertungsidentität).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge