(1) 1Kann der gemeine Wert von nichtnotierten Anteilen an Kapitalgesellschaften nicht aus Verkäufen abgeleitet werden, ist er unter Berücksichtigung des Vermögens und der Ertragsaussichten der Gesellschaft zu schätzen (§ 11 Abs. 2 Satz 2 BewG). 2Die Feststellung des gemeinen Werts kann unterbleiben, wenn die Anteile weder zur Vermögensteuer noch zur Gewerbesteuer heranzuziehen sind. 3Wegen des Bewertungsstichtags und des Verfahrensrechts vgl. Abschnitt 73.

 

(2) 1Der gemeine Wert nichtnotierter Anteile an Kapitalgesellschaften ist regelmäßig unter Berücksichtigung des Vermögenswerts und des Ertragshundertsatzes zu ermitteln (Regelbewertung; Abschnitte 5 bis 8). 2Für die Bewertung von Anteilen bei fehlendem Einfluß auf die Geschäftsführung, bei Neugründungen, bei Beteiligungsbesitz, bei ungleichen Rechten und bei Eigenanteilen sowie von Anteilen an Organ-, Liquidations- und Komplementärgesellschaften und an gemeinnützigen Kapitalgesellschaften gelten Sonderregelungen (Abschnitte 9 bis 16).

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