(1) 1Kann der gemeine Wert von nichtnotierten Anteilen an Kapitalgesellschaften nicht aus Verkäufen abgeleitet werden, ist er unter Berücksichtigung des Vermögens und der Ertragsaussichten der Gesellschaft zu schätzen (§ 11 Abs. 2 Satz 2 BewG). 2Für die Schätzung sind die Verhältnisse im Besteuerungszeitpunkt maßgebend.

 

(2) 1Der gemeine Wert nichtnotierter Anteile an Kapitalgesellschaften ist regelmäßig unter Berücksichtigung des Vermögenswerts und des Ertragshundertsatzes zu ermitteln (Regelbewertung; → R 97 bis 100). 2Für die Bewertung von Anteilen bei fehlendem Einfluß auf die Geschäftsführung, bei Neugründungen, bei Beteiligungsbesitz, bei ungleichen Rechten und bei Eigenanteilen sowie von Anteilen an Organ-, Liquidations- und Komplementärgesellschaften und an gemeinnützigen Kapitalgesellschaften gelten Sonderregelungen (→ R 101 bis 108).

 

(3) Der Erwerber der Anteile hat auf amtlichem Vordruck als Anlage zur Erbschaftsteuer- oder Schenkungsteuererklärung die erforderlichen Angaben zur Ermittlung des gemeinen Werts der Anteile an einer Kapitalgesellschaft zu machen.

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