Bei nichtbilanzierenden Gewerbetreibenden und freiberuflich Tätigen sind anzusetzen:

 

1.

Betriebsgrundstücke im Sinne des § 99 Abs. 1 Nr. 1 BewG mit dem nach § 121a bzw. § 133 BewG erhöhten Einheitswert;

 

2.

Betriebsgrundstücke im Sinne des § 99 Abs. 1 Nr. 2 BewG, d. h. Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, mit dem Einheitswert bzw. dem Ersatzwirtschaftswert (vgl. § 125 BewG);

 

3.

andere Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens einschließlich der Bodenschätze mit den ertragsteuerlichen Werten (Bewertungsidentität), vgl. Abschnitte 50 und 51;

 

4.

Beteiligungen an Personengesellschaften mit dem Anteil am Einheitswert, vgl. Abschnitt 52;

 

5.

notierte Wertpapiere mit dem Kurswert, vgl. Abschnitt 3;

 

6.

notierte Zero-Bonds mit dem Kurswert, vgl. Abschnitt 58 Abs. 1;

 

7.

Investmentzertifikate und Anteile an offenen Immobilienfonds mit dem Rücknahmepreis, vgl. Abschnitt 3 Abs. 7;

 

8.

nichtnotierte Anteile an Kapitalgesellschaften mit dem gemeinen Wert, vgl. Abschnitte 4 bis 16;

 

9.

Erbbauzinsansprüche und -verpflichtungen mit dem Kapitalwert, vgl. § 109 Abs. 4 BewG;

 

10.

Vorratsvermögen mit dem Teilwert, vgl. Abschnitt 53;

 

11.

Kapitalforderungen, soweit es sich nicht um notierte Wertpapiere handelt, und Kapitalschulden mit dem Wert nach § 12 BewG, vgl. Abschnitt 54;

 

11a.

Einlagen von typischen stillen Gesellschaftern mit dem Wert nach Abschnitt 61;

 

12.

Ansprüche und Verpflichtungen auf wiederkehrende Nutzungen und Leistungen mit dem Kapitalwert, vgl. Abschnitt 54 Abs. 4;

 

13.

Pensionsverpflichtungen mit dem Wert nach § 104 BewG, vgl. Abschnitt 44;

 

14.

Sachleistungsansprüche und -verpflichtungen mit dem Teilwert;

 

15.

ausländische Zahlungsmittel mit dem Umrechnungskurs vom Stichtag;

 

16.

ausländisches Sachvermögen mit dem gemeinen Wert, vgl. Abschnitt 24;

 

17.

alle anderen Wirtschaftsgüter und Schulden mit dem Teilwert.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge