Bei nichtbilanzierenden Gewerbetreibenden und freiberuflich Tätigen sind anzusetzen:
1. |
Betriebsgrundstücke im Sinne des § 99 Abs. 1 Nr. 1 BewG mit dem nach § 121a bzw. § 133 BewG erhöhten Einheitswert; |
2. |
Betriebsgrundstücke im Sinne des § 99 Abs. 1 Nr. 2 BewG, d. h. Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, mit dem Einheitswert bzw. dem Ersatzwirtschaftswert (vgl. § 125 BewG); |
3. |
andere Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens einschließlich der Bodenschätze mit den ertragsteuerlichen Werten (Bewertungsidentität), vgl. Abschnitte 50 und 51; |
4. |
Beteiligungen an Personengesellschaften mit dem Anteil am Einheitswert, vgl. Abschnitt 52; |
5. |
notierte Wertpapiere mit dem Kurswert, vgl. Abschnitt 3; |
6. |
notierte Zero-Bonds mit dem Kurswert, vgl. Abschnitt 58 Abs. 1; |
7. |
Investmentzertifikate und Anteile an offenen Immobilienfonds mit dem Rücknahmepreis, vgl. Abschnitt 3 Abs. 7; |
8. |
nichtnotierte Anteile an Kapitalgesellschaften mit dem gemeinen Wert, vgl. Abschnitte 4 bis 16; |
9. |
Erbbauzinsansprüche und -verpflichtungen mit dem Kapitalwert, vgl. § 109 Abs. 4 BewG; |
10. |
Vorratsvermögen mit dem Teilwert, vgl. Abschnitt 53; |
11. |
Kapitalforderungen, soweit es sich nicht um notierte Wertpapiere handelt, und Kapitalschulden mit dem Wert nach § 12 BewG, vgl. Abschnitt 54; |
11a. |
Einlagen von typischen stillen Gesellschaftern mit dem Wert nach Abschnitt 61; |
12. |
Ansprüche und Verpflichtungen auf wiederkehrende Nutzungen und Leistungen mit dem Kapitalwert, vgl. Abschnitt 54 Abs. 4; |
13. |
Pensionsverpflichtungen mit dem Wert nach § 104 BewG, vgl. Abschnitt 44; |
14. |
Sachleistungsansprüche und -verpflichtungen mit dem Teilwert; |
15. |
ausländische Zahlungsmittel mit dem Umrechnungskurs vom Stichtag; |
16. |
ausländisches Sachvermögen mit dem gemeinen Wert, vgl. Abschnitt 24; |
17. |
alle anderen Wirtschaftsgüter und Schulden mit dem Teilwert. |
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