Rz. 12

Eine außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit scheidet spätestens seit der Entscheidung des BVerfG vom 30.4.2003[13] auch dann aus, wenn die angefochtene Entscheidung mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist, weil sie jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist.[14] Denn ein außerordentliches Rechtsmittel untersteht dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Rechtsmittelklarheit und ist deshalb nicht mit dem Rechtsstaatsprinzip vereinbar. Gem. § 81 Abs. 3 GBO i.V.m. § 44 FamFG kann aber bei einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) die Anhörungsrüge erhoben werden[15] (siehe § 81 GBO Rdn 21 ff.). Bei der Verletzung anderer Verfahrensgrundrechte bleibt nur die Möglichkeit der Verfassungsbeschwerde.[16]

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