Entscheidungsstichwort (Thema)
Gehörsrüge
Leitsatz (amtlich)
Der Anwendungsbereich des § 321a ZPO ist auf die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör beschränkt.
Normenkette
Verfahrensgang
Brandenburgisches OLG (Urteil vom 09.08.2007; Aktenzeichen 5 U 211/06) |
LG Neuruppin (Entscheidung vom 03.11.2006; Aktenzeichen 3 O 155/06) |
Tenor
Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen das Urteil des Senats vom 20.6.2008 wird als unzulässig verworfen.
Gründe
[1] Der Anwendungsbereich des § 321a ZPO ist auf die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör beschränkt. Eine entsprechende Anwendung auf die Verletzung anderer Verfahrensgrundrechte kommt angesichts des klaren Wortlauts (Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Norm) und des deutlich geäußerten gesetzgeberischen Willens (BT-Drucks. 15/3706, 14) nicht in Betracht (BVerfG NJW 2006, 2907 f.; vgl. für die Parallelnorm des § 133a FGO BFH NJW 2005, 2639; s. im Übrigen nur Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., § 321a Rz. 3 m.w.N., auch zu abw. Auffassungen).
[2] Eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG macht die Beklagte nicht geltend. Sie beschränkt sich auf die Rüge, der Senat habe die Eigentumsgarantie nach Art. 14 GG und den Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG missachtet. Es fehlt damit an der nach § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO vorgeschriebenen Darlegung der in Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Norm genannten Voraussetzungen. Die Rüge entspricht daher nicht der gesetzlichen Form und ist nach § 321a Abs. 4 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen.
Fundstellen
Haufe-Index 2027968 |
HFR 2008, 1295 |
BGHR 2008, 1191 |
EBE/BGH 2008 |
NJW-RR 2009, 144 |
JR 2009, 119 |
MDR 2008, 1175 |
PA 2009, 72 |
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