Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine außerordentliche Beschwerde im FG-Verfahren

 

Leitsatz (amtlich)

1. Nach In-Kraft-Treten des § 29a FGG kommt auch in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit die außerordentliche Beschwerde nicht mehr in Betracht.

2. Die Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die Kostenberechnung eines Notars ist nicht deshalb unzulässig, weil sie von dem gesamten Spruchkörper des Beschwerdegerichts und nicht allein von dem Vorsitzenden getroffen worden ist.

 

Normenkette

KostO §§ 154, 156 Abs. 4 Sätze 2-4; FGG § 29a Abs. 1 Nr. 2

 

Verfahrensgang

LG Koblenz (Beschluss vom 13.01.2005; Aktenzeichen 2 T 993/04)

 

Tenor

I. Die außerordentliche Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

II. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beteiligte zu 1) zu tragen.

III. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 3.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Die außerordentliche Beschwerde des Beteiligten zu 1) ist unstatthaft.

1. Dieser nach der früheren Rechtsprechung (BGH v. 12.10.1989 - VII ZB 4/89, BGHZ 109, 41 [43] = MDR 1990, 144; v. 20.6.1995 - XI ZB 9/95, BGHZ 130, 97 [99] = MDR 1996, 195; BayObLG FGPrax 1999, 160; OLG Jena FGPrax 2000, 251) in Ausnahmefällen gegebene Rechtsbehelf ist nach der Einfügung des § 29a FGG (BGBl. 2004, 3221) auch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht mehr statthaft. Nach dieser Vorschrift, die über die Verweisung in § 156 Abs. 4 S. 4 KostO auch vorliegend Anwendung findet, ist das Verfahren auf Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder eine andere Abänderungsmöglichkeit nicht mehr gegeben ist (§ 29a Abs. 1 Nr. 1 FGG) und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 FGG). Damit hat der Gesetzgeber für das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit eine dem Zivilverfahren entsprechende Regelung (§ 321a ZPO) geschaffen. Deshalb ist die vom BGH (BGH v. 7.3.2002 - IX ZB 11/02, BGHReport 2002, 431 m. Anm. Gummer = MDR 2002, 901 = NJW 2002, 1577) zum Zivilverfahren vertretene Auffassung (OLG Celle v. 24.9.2002 - 2 W 57/02, OLGReport Celle 2002, 304 = ZIP 2002, 2058; KG MDR 2002, 2086), wonach eine Fehlerkorrektur innerhalb der Instanz der Eröffnung eines außerordentlichen Rechtsmittels zum übergeordneten Gericht vorzuziehen ist, auch auf das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu übertragen (OLG Zweibrücken, Beschl. v. 2.6.2004 - 3 W 99/04; OLG Frankfurt, Beschl. v. 14.5.2003 - 20 W 155/03, juris; BayObLG v. 4.12.2002 - 2Z BR 120/02, MDR 2003, 410; KG FGPrax 2005, 66, jeweils für die Zeit vor In-Kraft-Treten des § 29a FGG). Das gebietet die mit der Einführung der dem § 321a ZPO weitestgehend entsprechenden Vorschrift des § 29a FGG zum Ausdruck gekommene Intention des Gesetzgebers, auch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ein Abhilfeverfahren bzw. eine Möglichkeit der Selbstkorrektur der entscheidenden Instanz zu schaffen. Für den Fall, dass das angerufene Gericht dem Grundrechtsverstoß nicht abhilft, ist nach der Auffassung des BGH allein die Verfassungsbeschwerde gegeben (BGH v. 7.3.2002 - IX ZB 11/02, BGHReport 2002, 431 m. Anm. Gummer = MDR 2002, 901 = NJW 2002, 1577).

Auf dieser Grundlage ist eine außerordentliche Beschwerde wegen einer Verletzung rechtlichen Gehörs im vorliegenden Verfahren nicht statthaft, weshalb nur das Verfahren vor dem LG fortgesetzt werden könnte (§ 29a Abs. 1 FGG). Der Beteiligte zu 1) rügt die Verletzung rechtlichen Gehörs. Die Entscheidung über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus der Kostenrechnung ist auch unanfechtbar. Denn zum einen würde es den Prinzipien der Prozessökonomie und der Verfahrensbeschleunigung zuwiderlaufen, wenn das Rechtsbeschwerdegericht im Rahmen der Anfechtung einer Zwischenentscheidung bereits über die Begründetheit der Beschwerde zu befinden hätte (BGH v. 19.10.1992 - NotZ 42/92, MDR 1993, 84 = NJW 1993, 2040; v. 9.12.1996 - AnwZ (B) 48/96, BRAK 1997, 92 = NJW-RR 1997, 1149; OLG Zweibrücken, Beschl. v. 7.1.2003 - 3 W 214/02; OLG Frankfurt, Beschl. v. 14.5.2003 - 20 W 155/03; Keidel/Kuntze/Winkler/Sternal, FGG, 15. Aufl., § 24 Rz. 23, 24; Hartmann, Kostengesetze, 32. Aufl., § 156 KostO Rz. 32). Zum anderen hat das LG die Beschwerde auch nicht gem. § 156 Abs. 2 S. 2 KostO zugelassen.

2. Es kann letztlich dahinstehen, ob die Vorschrift des § 29a FGG - wie § 321a ZPO nach der Rechtsprechung des BGH (BGH v. 7.3.2002 - IX ZB 11/02, BGHReport 2002, 431 m. Anm. Gummer = MDR 2002, 901 = NJW 2002, 1577) - über ihren Wortlaut hinaus nicht nur bei Gehörsverletzungen Anwendung findet, sondern auch bei Rügen, die die Verletzung anderer Verfahrensgrundrechte betreffen. Denn jedenfalls würden die von dem Beteiligten zu 1) weiter geltend gemachten Verfahrensverstöße die Zulassung des Rechtsbehelfes der außerordentlichen Beschwerde hier nicht rechtfertigen. Die Zulassung einer außerordentlichen Beschwerde k...

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