I. Tätigkeiten des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle

 

Rz. 9

Bei Entscheidungen des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, (§ 12c Abs. 1, Abs. 2 GBO) ist nach § 12c Abs. 4 GBO der Rechtsbehelf der Erinnerung gegeben, über die der Rechtspfleger zu entscheiden hat; erst gegen dessen Entscheidung ist die Beschwerde gem. § 71 GBO statthaft (zum Erinnerungsverfahren vgl. vor § 71 GBO Rdn 10 f.; § 12c GBO Rdn 18). Gleiches gilt für Eintragungen des Urkundsbeamten, die dieser im Rahmen seiner Zuständigkeit vorgenommen hat.[10]

[10] Demharter, § 71 Rn 10 m.w.N.; Hügel/Kramer, § 71 Rn 4.

II. Tätigkeiten des Rechtspflegers

 

Rz. 10

Hat – was in Grundbuchsachen der Regelfall ist – der Rechtspfleger entschieden, so ist nach § 11 Abs. 1 RPflG das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften gegen die Entscheidung des Richters zulässig ist. Kann gegen die Entscheidung des Richters nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften kein Rechtsmittel eingelegt werden (vgl. z.B. §§ 85 Abs. 2, 91 Abs. 1, 105 Abs. 2 Hs. 1 und 109 GBO), so findet die Rechtspflegererinnerung (§ 11 Abs. 2 S. 1 RPflG) statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, sofern er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung (§ 39 FamFG) unterblieben oder fehlerhaft ist. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Hilft er nicht ab, legt er die Erinnerung dem Richter zur Entscheidung vor (§ 11 Abs. 2 RPflG). Gemäß § 11 Abs. 2 S. 7 RPflG finden auf das Erinnerungsverfahren die Vorschriften der ZPO über die sofortige Beschwerde (§§ 567 ff. ZPO) sinngemäße Anwendung. Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der GBO oder des FamFG wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind gem. § 11 Abs. 3 S. 1 RPflG mit der Erinnerung nicht anfechtbar (vgl. Rdn 7).

 

Rz. 11

Ist die Erinnerung unzulässig, so darf sie nicht sofort verworfen werden; vielmehr ist zu prüfen, ob sie nicht in einen Antrag auf Eintragung eines Amtswiderspruchs (§ 53 Abs. 1 S. 1 GBO) umgedeutet werden kann. Deutet der Rechtspfleger die unzulässige Erinnerung in der genannten Weise um, so kann er der Erinnerung gemäß der allgemeinen Regelung abhelfen und dem Antrag entsprechen. Hält der Rechtspfleger den umgedeuteten Antrag für unbegründet, so hat er ihn durch gesonderte Entscheidung abzulehnen; hiergegen findet die Grundbuchbeschwerde (§ 71 GBO) statt.[11] Dies bedeutet keine Umgehung von § 71 Abs. 2 GBO, weil hier Gegenstand des Verfahrens nicht die Eintragung selbst, sondern die Ablehnung von Maßnahmen nach § 53 GBO ist.[12]

[11] KG OLGZ 1987, 257 = NJW-RR 1987, 592.
[12] KG OLGZ 1987, 257 = NJW-RR 1987, 592.

III. Außerordentliche Beschwerde; Anhörungsrüge

 

Rz. 12

Eine außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit scheidet spätestens seit der Entscheidung des BVerfG vom 30.4.2003[13] auch dann aus, wenn die angefochtene Entscheidung mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist, weil sie jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist.[14] Denn ein außerordentliches Rechtsmittel untersteht dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Rechtsmittelklarheit und ist deshalb nicht mit dem Rechtsstaatsprinzip vereinbar. Gem. § 81 Abs. 3 GBO i.V.m. § 44 FamFG kann aber bei einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) die Anhörungsrüge erhoben werden[15] (siehe § 81 GBO Rdn 21 ff.). Bei der Verletzung anderer Verfahrensgrundrechte bleibt nur die Möglichkeit der Verfassungsbeschwerde.[16]

IV. Gegenvorstellung

 

Rz. 13

Die Gegenvorstellung[17] richtet sich auf eine Überprüfung einer Entscheidung durch dieselbe Instanz. Sie ist in Grundsachen nur in dem Umfange statthaft, in dem eine Entscheidung der Abänderungsmöglichkeit unterliegt, z.B. bei einer Geschäftswertfestsetzung während der Frist des § 79 Abs. 2 S. 2 GNotKG; nicht indes bei gerichtlichen Entscheidungen, die nach den Vorschriften der GBO oder des FamFG zumindest formell wirksam werden bzw. bei Endentscheidungen des Beschwerdegerichts bzw. des Rechtsbeschwerdegerichts.[18] In diesen Fällen ist das Gericht an seine eigene Entscheidung gebunden.[19] Eine Gegenvorstellung kann aber stets als Anregung an das Grundbuchamt aufgefasst werden. In diesem Fall soll die Eingabe das Gericht veranlassen, von Amts wegen zu prüfen, ob ein Tätigwerden erforderlich ist, z.B. durch Eintragung eines Amtswiderspruchs gem. § 53 Abs. 1 S. 1 ...

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