Entscheidungsstichwort (Thema)

Landesverfassung. Beteiligung am Gerichtsverfahren. Behördenzuständigkeit. Zuständigkeit der Dienststelle. Entscheidung durch höhere Behörde. Entscheidung durch Landesregierung. Ministerium Zuständigkeit. Mitbestimmung bei Arbeitszeit. Anordnung der Landesregierung. feststehende Arbeitszeit. gleitende Arbeitszeit. Mittagspausenregelung. Dauer der Mittagspause. Freitagfrühschluß. Dienstvereinbarung bei Dienststelle. Initiativrecht. Personalvertretung. dienststellenbezogener Aufbau. Beteiligungslücke. lückenfüllende Auslegung. Lückenfüllung. Mitbestimmung bei der Arbeitszeit

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der Vertreter des öffentlichen Interesses kann sich am personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren beteiligen (wie BVerwG, Beschluß vom 08.11.1989, PersB. 90, 102).

2. Maßnahmen, die von der Landesregierung selbst getroffen werden, sind frei von jeder personalvertretungsrechtlichen Mitbestimmung.

3. Die Landesregierung kann als oberste Landesbehörde gegenüber den Angestellten und Arbeitern des Landes hinsichtlich der Arbeitszeit und der Pausen unmittelbar das Weisungsrecht (Direktionsrecht) ausüben (Parallelentscheidung zu 15 S 2410/89, 15 S 3128/89 und 15 S 3129/89).

4. Die Bekanntgabe und Erläuterung einer Anordnung der Landesregierung in der Dienststelle ist keine Maßnahme im personalvertretungsrechtlichen Sinn.

5. Das Unterlassen einer möglichen abweichenden Arbeitszeitregelung durch die Dienststelle ist keine Maßnahme im personalvertretungsrechtlichen Sinn. Der Personalrat kann insoweit im Rahmen seines Antragsrechts (Initiativrechts) die Mitbestimmung bewirken.

 

Normenkette

LV Art. 49 Abs. 2, Art. 69; LVG §§ 3-4, 5 Abs. 2; VwGO § 36; LPVG §§ 70, 79 Abs. 1 Nr. 1, § 85; BPersVG § 104 S. 3, § 75 Abs. 3 Nr. 1, §§ 82, 70; LBG § 90; BBG § 72; LBG AZVO § 3 Abs. 1, §§ 4-5

 

Verfahrensgang

VG Stuttgart (Beschluss vom 06.09.1989; Aktenzeichen PVS 25/89)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Beteiligten wird der Beschluß des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 6. September 1989 – PVS 25/89 – geändert. Der Antrag des Antragstellers wird abgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I. Durch den 60. Tarifvertrag zur Änderung des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT) vom 5.7.1988 (GABl. S. 769) wurde die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von bisher durchschnittlich 40 Stunden ab 1.4.1989 auf durchschnittlich 39 Stunden und ab 1.4.1990 auf durchschnittlich 38,5 Stunden herabgesetzt. Eine entsprechende Regelung enthielt für die Arbeiter der Änderungstarifvertrag Nummer 44 zum MTL II vom 5.7.1988. Vertragspartner dieser Tarifverträge ist unter anderem die Tarifgemeinschaft deutscher Länder. Die Tarifvertragsänderungen gelten auch für das Land Baden-Württemberg.

Durch die Sechste Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Arbeitszeitverordnung – AZVO – vom 12.12.1988 (GBl. 1989, 1) verkürzte die Landesregierung die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit der Beamten und Richter des Landes entsprechend. In § 3 Abs. 1 AZVO ist geregelt, in welchen Fällen die durchgehende Arbeitszeit gilt und in welchen Fällen die geteilte Arbeitszeit, ferner daß die Mittagspause bei durchgehender Arbeitszeit ab 1.4.1989 40 Minuten, ab 1.4.1990 45 Minuten beträgt. Nach § 3 Abs. 2 AZVO kann die Dienststelle allgemein oder im Einzelfall eine andere Regelung treffen. Jedoch muß nach § 3 Abs. 2 S. 2 dieser Vorschrift die Mittagspause ab 1.4.1989 mindestens 40 Minuten betragen, ab 1.4.1990 mindestens 45 Minuten. In § 4 Abs. 1 AZVO ist bei feststehender Arbeitszeit (im Gegensatz zur gleitenden Arbeitszeit) festgelegt, daß bei durchgehender Arbeitszeit ab 1.4.1989 der Dienst täglich um 7.30 Uhr beginnt und um 16.00 endet, am Freitag um 15.50 Uhr, ab 1.4.1990 am Freitag um 15.45 Uhr. In § 4 Abs. 2 AZVO ist geregelt, wann und in welchem Umfang die Dienststelle eine andere Regelung treffen kann. Hiernach muß die Dienststelle bei einer anderen Regelung unter anderem die Regelung über die Mindestdauer der Mittagspause beachten. In § 4 Abs. 3 AZVO ist geregelt, daß die Dienststelle im Einzelfall aus persönlichen Gründen zweimal im Kalendermonat eine Abweichung zulassen kann (Flexibilisierung). Für den Fall der Gleitzeit enthält § 5 Abs. 2 AZVO eine auf die Kernarbeitszeit bezogene entsprechende Flexibilisierung.

Die Landesregierung beschloß am 12.12.1988 ferner eine „Anordnung der Landesregierung über die Arbeitszeit im öffentlichen Dienst” (vgl. die Bekanntmachung des Finanzministeriums vom 16.1.1989 in GABl, 1989, 42 und im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg vom 18.1.1989). In dieser Anordnung heißt es, die Arbeitszeit bei den Gerichten, Verwaltungen und Betrieben des Landes richte sich nach den Vorschriften der Arbeitszeitverordnung in der Fassung der Sechsten ÄndVO. Diese Arbeitszeitverordnung gelte unbeschadet der tariflichen Bestimmungen für die Angestellten und Arbeiter des Landes entsprechend. Die vorausgegangene Anordnung vom 18.12.1978 (GABl. 1979, 43) werde aufgehoben.

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