Entscheidungsstichwort (Thema)

Landesverfassung. Behördenzuständigkeit. Personalvertretung. Mitbestimmung bei Arbeitszeit. Initiativrecht. Zuständigkeit der Dienststelle. Mitbestimmung bei der Arbeitszeit

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Landesregierung übte als oberste Landesbehörde mit der Anordnung über die Arbeitszeit im öffentlichen Dienst vom 12.12.1988 (GABl. 1989, 42) gegenüber den Angestellten und Arbeitern des Landes hinsichtlich der Arbeitszeit und der Mittagspause das Weisungsrecht (Direktionsrecht) wirksam aus, (Parallelentscheidung zu 15 S 2410/89, 15 S 3129/89 und 15 S 3130/89).

2. Das Antragsrecht (Initiativrecht) des Personalrats nach § 70 LPVG geht unter, wenn die Zuständigkeit der Dienststelle zur Regelung der Angelegenheit im Sinne des Initiativantrags entfällt.

 

Normenkette

LV Art. 49 Abs. 2, Art. 69; LVG §§ 3-4, 5 Abs. 2; LPVG §§ 70, 79 Abs. 1 Nr. 1, § 85; BPersVG § 104 S. 3, § 75 Abs. 3 Nr. 1, §§ 82, 70

 

Verfahrensgang

VG Stuttgart (Beschluss vom 06.09.1989; Aktenzeichen PVS 6/89)

 

Nachgehend

BVerwG (Beschluss vom 22.02.1991; Aktenzeichen 6 PB 8.90)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Beteiligten wird der Beschluß des Verwaltungsgerichts Stuttgart – Fachkammer für Personalvertretungssachen – vom 6. September 1989 – PVS 6/89 – geändert. Der Antrag des Antragstellers wird abgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I. Durch den 60. Änderungstarifvertrag zum Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) vom 5.7.1988 (GABl. S. 769) wurde die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von bisher durchschnittlich 40 Stunden ab 1.4.1989 auf durchschnittlich 39 Stunden und ab 1.4.1990 auf durchschnittlich 38,5 Stunden herabgesetzt. Entsprechende Regelungen enthielten für die Arbeiter der Änderungstarifvertrag Nummer 44 zum MTL II vom 5.7.1988 und für Auszubildende der Änderungstarifvertrag Nr. 5 vom 5.7.1988 zum Manteltarifvertrag für Auszubildende. Vertragspartner dieser Tarifverträge ist unter anderem die Tarifgemeinschaft deutscher Länder. Die Tarifvertragsänderungen gelten auch für das Land Baden-Württemberg.

Durch die Sechste Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Arbeitszeitverordnung – AZVO – vom 12.12.1988 (GBl. 1989, 1) verkürzte die Landesregierung die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit der Beamten und Richter des Landes entsprechend. In § 3 AZVO ist geregelt, in welchen Fällen durchgehend zu arbeiten bzw. die Arbeitszeit zu teilen ist, ferner daß die Dienststelle allgemein oder im Einzelfall eine andere Regelung treffen kann. Jedoch muß nach Abs. 2 S. 2 dieser Vorschrift die Mittagspause ab 1.4.1989 mindestens 40 Minuten betragen, ab 1.4.1990 mindestens 45 Minuten. Nach § 4 Abs. 1 AZVO beginnt der Dienst bei, feststehender und durchgehender Arbeitszeit ab 1.4.1989 täglich um 7.30 Uhr und endet um 16.00, am Freitag um 15.50 Uhr, ab 1.4.1990 um 15.45 Uhr. Nach § 5 Abs. 1 AZVO darf bei Zulassung der gleitenden Arbeitszeit durch die Dienststelle der Dienst nicht nach 9.00 Uhr beginnen und nicht vor 15.30 Uhr enden.

Die Landesregierung beschloß am 12.12.1988 ferner eine „Anordnung der Landesregierung über die Arbeitszeit im öffentlichen Dienst” (vgl. die Bekanntmachung des Finanzministeriums vom 16.1.1989 in die GABl. 1989, 42 und im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg vom 18.1.1989). In dieser Anordnung heißt es, die Arbeitszeit bei den Gerichten, Verwaltungen und Betrieben des Landes richte sich nach den Vorschriften der Arbeitszeitverordnung in der Fassung des sechsten ÄndVO. Diese Arbeitszeitverordnung gelte unbeschadet der tariflichen Bestimmungen für die Angestellten und Arbeiter des Landes entsprechend. Die vorausgegangene Anordnung vom 18.12.1978 (GABl. 1979, 43) werde aufgehoben.

Im Bereich des … besteht seit 1970 die gleitende Arbeitszeit. Die Mittagspause für alle Beschäftigten wurde einheitlich mit 30 Minuten angesetzt.

Durch Schreiben vom 8.12.1988 stellte der Antragsteller beim Beteiligten nach § 70 Abs. 1 LPVG den Antrag, die tarifvertraglich vereinbarte Arbeitszeit von 39 Stunden ab 1.4.1989 wie folgt umzusetzen:

  1. Ein Wochenendfrühschluß wird zum 1.4.1989 eingeführt. Im Rahmen der gleitenden Arbeitszeit kann abweichend von den übrigen Wochentagen am Freitag bereits um 14.30 Uhr der Dienst beendet werden (Kernarbeitszeit freitags 9.00 bis 14.30 Uhr).
  2. Die bisherige Gleitzeit und Mittagspausenregelung (30 Minuten) wird im … beibehalten.

Der Beteiligte teilte dem Antragsteller mit Schreiben vom 19.12.1988 mit, daß dem Antragsteller hinsichtlich der beantragten Maßnahme kein Mitbestimmungsrecht und somit auch kein Initiativrecht zustehe. Die Dauer der Kernarbeitszeit und der Mittagspause seien durch die Landesregierung abschließend geregelt. Die Dienststelle könne keine hiervon abweichende Maßnahme treffen. Für eine entsprechende Beteiligung des Antragstellers sei kein Raum gegeben. Der Antragsteller legte die Angelegenheit dem Finanzministerium Baden-Württemberg vor. Dieses teilte dem Antragsteller durch Schreiben vom 11.1.1989 mit, daß die Behandlung der Angelegenheit im Mitbestimmu...

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