5.1 Durch Wohnungseigentümer

Die Wohnungseigentümer können – ist nichts anderes vereinbart, z. B. ein wichtiger Grund – einen Verwaltungsbeirat jederzeit entsprechend § 671 Abs. 1 BGB nach freiem Ermessen abberufen.[1] Eine Verpflichtung, zugleich andere Verwaltungsbeiräte zu bestellen, besteht nicht. Die Abberufung bedarf keiner Angabe von Gründen, eines wichtigen Grundes bedarf es – ist nichts anderes vereinbart – auch nicht. Der Abberufungsbeschluss bewirkt die Abberufung aus dem Amt und beendet unmittelbar die Rechtsstellung einer Person als Verwaltungsbeirat.[2]

Der Abberufungsbeschluss kann angefochten werden. Die Anfechtung hat Erfolg, wenn die Abberufung keiner ordnungsmäßigen Verwaltung widerspricht. Bei der Prüfung sind das Selbstorganisationsrecht sowie das Ermessen der Wohnungseigentümer zu beachten.

 
Hinweis

Willkür

In der Regel wird sich ein Verwaltungsbeirat nur gegen Willkür wenden oder geltend machen können, dass – sofern diese benannt sind – die behaupteten Abberufungsgründe nicht vorliegen.

5.2 Durch Gericht

Das Wohnungseigentumsgericht kann einen Verwaltungsbeirat abberufen. Voraussetzung ist – es sei denn, dies wäre Förmelei –, dass ein Wohnungseigentümer zunächst auf einer Eigentümerversammlung beantragt, das Mitglied abzuberufen. Hat dieser Antrag keinen Erfolg, kann nach §§ 18 Abs. 2, 44 Abs. 1 Satz 2 WEG im Wege der Beschlussersetzungsklage auf eine Abberufung geklagt werden. Die Klage hat Erfolg, wenn in der Person des Verwaltungsbeirats schwerwiegende Gründe vorliegen, die sein Verbleiben im Amt als nicht ordnungsmäßig erscheinen lassen.

5.3 Neubestellung eines vollständig anderen Verwaltungsbeirats

In der Bestellung eines komplett neuen Verwaltungsbeirats liegt zugleich schlüssig die Abberufung des bisherigen Beirats.[1]

5.4 Beiratsvertrag

Haben die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und ein Verwaltungsbeirat einen Beiratsvertrag geschlossen, wird in der Regel in der Abbestellung zugleich die (ggf. außerordentliche) Kündigung des Beiratsvertrags liegen.[1] Diese muss aber noch durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, nach § 9b Abs. 1 Satz 1 WEG vertreten durch den Verwalter, ausgesprochen werden.

[1] Armbrüster, ZWE 2001, S. 412, 416.

5.5 Weitere Beendigungsgründe

Neben den genannten Beendigungsgründen gibt es eine Reihe weiterer, deren praktische Bedeutung allerdings gering ist. Überblick zu den wichtigsten weiteren Beendigungsgründen:

  • Das Amt einer Person als Verwaltungsbeirat ist beendet, wenn die Wohnungseigentümer eine Bestellungszeit vereinbart oder beschlossen haben oder der Bestellungsbeschluss durch rechtskräftiges Urteil für unwirksam erklärt wird.
  • Das Amt einer Person als Verwaltungsbeirat ist nach Sinn und Zweck beendet, wenn ein Verwaltungsbeirat geschäftsunfähig wird.
  • Jeder Verwaltungsbeirat ist grundsätzlich jederzeit befugt, sein Amt selbst zu beenden und von diesem zurückzutreten und es durch Erklärung gegenüber den Wohnungseigentümern (also gegenüber dem Verwalter) niederzulegen[1]; verbindet diesen Verwaltungsbeirat mit der Wohnungseigentümergemeinschaft ein Beiratsvertrag, muss er (gegenüber dem Verwalter) gekündigt werden. Eine Kündigungsfrist ist nicht einzuhalten, wenn die Niederlegung berechtigt ist (str.). Die Amtsniederlegung darf nur nicht zur Unzeit erfolgen.
  • Wird ein Verwaltungsbeirat zum Verwalter bestellt, endet nach Sinn und Zweck sein Amt als Verwaltungsbeirat[2]. Die Wahl des Verwalters in den Verwaltungsbeirat ist daher nichtig.
  • Mit dem freiwilligen oder unfreiwilligen[3] endgültigen Ausscheiden aus der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer endet auch das Amt eines zum Verwaltungsbeirat gewählten Wohnungseigentümers.[4] Tritt er anschließend wieder in die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ein, wird er nicht automatisch wieder Verwaltungsbeirat.[5]

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