Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache. Feststellung

 

Verfahrensgang

LG München I (Aktenzeichen 13 T 23871/91)

AG München (Aktenzeichen UR II 579/91)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 22. Juli 1992 wird zurückgewiesen.

II. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin werden die Kostenentscheidungen in diesem Beschluß und im Beschluß des Amtsgerichts München vom 22. November 1990 dahin abgeändert, daß der Antragsgegner die Gerichtskosten des Verfahrens vor dem Amtsgericht sowie die Hälfte der Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat; die übrigen Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens hat der weitere Beteiligte zu 1 zu tragen. Außergerichtliche Kosten sind weder im Verfahren vor dem Amtsgericht noch im Beschwerdeverfahren zu erstatten.

III. Von den Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens haben 1/10 der Antragsgegner und 9/10 der weitere Beteiligte zu 1 zu tragen. Außergerichtliche Kosten sind im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

IV. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5 000 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die weiteren Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Der Antragsgegner war bis zum 10.8.1988 Wohnungseigentümer und ist seit 11.2.1991 wieder Wohnungseigentümer. Er war am 18.2.1987 als Mitglied des Verwaltungsbeirats gewählt worden.

Die Antragstellerin war bis zum 31.12.1989 Verwalterin der Wohnanlage. Durch Eigentümerbeschlüsse vom 3.4.1990 wurde sie erneut zur Verwalterin bestellt. Der Eigentümerbeschluß wurde für ungültig erklärt; die Entscheidung ist aber noch nicht rechtskräftig. Am 18.12.1991 beschlossen die Wohnungseigentümer, die faktische Verwaltungstätigkeit der Antragstellerin zum Jahresende zu beenden; ferner bestellten sie einen anderen Verwalter. Außerdem wählten sie einen neuen Verwaltungsbeirat; der Antragsgegner wurde nicht wieder gewählt.

Die Antragstellerin hat beantragt festzustellen, daß der Antragsgegner am 10.8.1988 als Mitglied des Verwaltungsbeirats ausgeschieden ist. Das Amtsgericht hat den Antrag am 22.11.1991 abgewiesen und der Antragstellerin die Gerichtskosten des Verfahrens auferlegt, von der Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten aber abgesehen. Hiergegen hat die Antragstellerin sofortige Beschwerde eingelegt. Nach Beendigung ihrer Verwaltertätigkeit durch Eigentümerbeschluß vom 18.12.1991 hat sie die Hauptsache für erledigt erklärt. Der weitere Beteiligte zu 1 hat das Beschwerdeverfahren fortgeführt. Im Hinblick darauf, daß der Antragsgegner am 18.12.1991 nicht wieder zum Verwaltungsbeirat gewählt wurde, hat er die Hauptsache für erledigt erklärt. Dem ist der weitere Beteiligte zu 1 entgegengetreten. Das Landgericht hat durch Beschluß vom 22.7.1992 die Hauptsacheerledigung festgestellt und die sofortige Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 verworfen; die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens hat es je zur Hälfte der Antragstellerin und dem weiteren Beteiligten zu 1 auferlegt und die Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht angeordnet. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin und des weiteren Beteiligten zu 1; die Antragstellerin hat ihr Rechtsmittel auf die Kostenentscheidung beschränkt.

II.

Die sofortige weitere Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 ist unbegründet; das Rechtsmittel der Antragstellerin führt zur Änderung der Kostenentscheidungen des Amtsgerichts und des Landgerichts.

1. Das Landgericht hat ausgeführt: Die Hauptsache sei dadurch erledigt, daß der Antragsgegner am 18.12.1991 nicht wieder zum Verwaltungsbeirat gewählt worden sei. Nach der übereinstimmenden Erledigterklärung werde die Erledigung zur Klarstellung ausgesprochen.

Die Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 sei unzulässig. Sie sei zum einen nicht innerhalb der Beschwerdefrist eingelegt worden. Zum anderen sei der weitere Beteiligte zu 1 nicht beschwerdeberechtigt. Nachdem der Antragsgegner am 18.12.1991 nicht wieder als Verwaltungsbeirat gewählt worden sei, fehle für die Feststellung, daß er bereits am 10.8.1988 aus dem Verwaltungsbeirat ausgeschieden sei, das Rechtsschutzbedürfnis. Für die Vergangenheit komme der Feststellung, ob jemand dem Verwaltungsbeirat angehört habe, nur Bedeutung zu, wenn geltend gemacht werden solle, es kämen Schadensersatzansprüche wegen seiner Tätigkeit als Verwaltungsbeirat gegen ihn in Betracht. Im Hinblick darauf wäre aber ein Ausscheiden des Antragsgegners schon zum 10.8.1988 für den weiteren Beteiligten zu 1 ungünstiger als ein solches zum 18.12.1991. Eine ihm nicht zustehende Vergütung mache der Antragsgegner nicht geltend.

Auch als Anschlußbeschwerde sei das Rechtsmittel des weiteren Beteiligten zu 1 nicht zulässig, weil es insoweit vom Hauptsacherechtsmittel abhängig sei, das durch die Hauptsacheerledigung unzulässig geworden sei. Schließlich könne der weitere Beteiligte zu 1 das Verfahren auch nicht im Wege einer Parteierweiterung fortf...

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