Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache

 

Verfahrensgang

LG Bielefeld (Zwischenurteil vom 30.04.1996; Aktenzeichen 23 T 24/96)

AG Bielefeld (Zwischenurteil vom 15.12.1995; Aktenzeichen 3 II (WEG) 112/95)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beteiligte zu 2) hat die Gerichtskosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde zu tragen.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde nicht statt.

Der Gegenstandswert für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 6.300,00 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die eingangs genannte Wohnungseigentumsanlage, in der auch der Beteiligte zu 2) Miteigentümer ist, wurde früher von Herrn … verwaltet. Im Jahre 1994 offenbarte dieser gegenüber dem Verwaltungsbeirat der Wohnungseigentümergemeinschaft, der seinerzeit aus dem Beteiligten zu 2) als Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern bestand, Unregelmäßigkeiten im Rahmen seiner Verwaltung und erstattete eine entsprechende Selbstanzeige bei der Staatsanwaltschaft Bielefeld. Dem Verwaltungsbeirat ging es darum, den der Wohnungseigentümergemeinschaft entstandenen Schaden zu begrenzen. Er schlug deshalb vor, Herrn … nicht sogleich abzuberufen, sondern ihm eine Chance zu geben, sein Verwalteramt weiterzuführen, damit er durch entsprechende Honorar Verrechnung den angerichteten Schaden ausgleichen könne. Unter dem 12.08.1994 gab der damals noch amtierende Verwalter … zu notarieller Urkunde des Notars … in … (Urkundenrolle Nr. 340/1994) folgende Erklärung ab:

Schuldanerkenntnis

mit Zwangsvollstreckungsunterwerfung:

Ich bekenne, dem nachstehenden Gläubiger, nämlich der Wohnungseigentümergemeinschaft … deren Mitglieder in dem als Anlage zu dieser Urkunde beigefügten Eigentümer Verzeichnis aufgeführt sind, folgenden Betrag zu schulden:

DM 63.000,00 (in Worten: dreiundsechzigtausend Deutsche Mark) nebst 2 % Zinsen über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz ab dem 12.08.1994.

Die Forderung ist fällig.

Wegen dieses Betrages nebst Zinsen unterwerfe ich mich der sofortigen Zwangsvollstreckung in mein gesamtes bewegliches und unbewegliches Vermögen.

Der amtierende Notar wird beauftragt, dem Verwaltungsbeirat des Gläubigers, dies sind z.Zt.: 1. Herr … S…, 2. Frau S…, 3. Frau … auf dessen einseitige Anforderung und nach schriftlicher Darlegung und ohne jeden weiteren Nachweis eine vollstreckbare Ausfertigung dieser Urkunde zu erteilen.

Die Kosten dieser Urkunde trage ich.

Die Abtragung der vorstehenden Schulden erfolgt dadurch, daß ich für den Gläubiger die Verwaltung der Wohnungseigentümergemeinschaft, beginnend ab dem 01.09.1994, solange unentgeltlich durchführe, bis der Schuldbetrag zuzüglich Zinsen getilgt ist. Der anrechenbare Wert meiner Arbeitsleistung entspricht dem bisherigen Verwalterhonorar in Höhe von DM 2.644,04 monatlich.

In der vom Verwaltungsbeirat einberufenen Wohnungseigentümerversammlung vom 22.08.1994 lag dem Verwaltungsbeirat eine vollstreckbare Ausfertigung der vorgenannten Urkunde vor und war Gegenstand der Erörterung in dieser Versammlung. Die Urkunde verblieb in der Folgezeit im Besitz des Beteiligten zu 2).

In der Eigentümer Versammlung vom 03.11.1994 wurde der amtierende Verwaltungsbeirat, unter anderem der Beteiligte zu 2), mehrheitlich abgewählt. Dieser Beschluß ist wegen formeller Mängel durch Beschluß des Amtsgerichts Bielefeld vom 24.02.1995 (3 II WEG 104/94) bestandskräftig für unwirksam erklärt worden.

In der Eigentümerversammlung vom 05.04.1995 wiederholte die Eigentümergemeinschaft durch Mehrheitsbeschluß die Abberufung des Verwaltungsbeirates aus wichtigem Grund und gesondert den Ausschluß des Beteiligten zu 2) aus dem Beirat aus wichtigem Grund, unter anderem wegen des Verdachtes, mit dem Verwalter … Verrechnungen zu seinem Vorteil vorgenommen zu haben.

In derselben Versammlung wurde zu TOP 6 b der Beschluß gefaßt, daß die jetzige Verwalterin bevollmächtigt werde, den Beteiligten zu 2) auf Herausgabe des Schuldanerkenntnisses vom 12.08.1994 an Rechtsanwalt … zu verklagen, wobei letzterer das Anerkenntnis aufbewahren und aus diesem vollstrecken sollte.

Der Beteiligte zu 2) hat in dem Verfahren 3 II (WEG) 32/95 AG Bielefeld unter anderem den Beschluß der Eigentümerversammlung vom 05.04.1995 hinsichtlich seiner Abberufung als Mitglied des Verwaltungsbeirates angefochten. Das Amtsgericht hat durch Beschluß vom 28.07.1995 dem Antrag entsprochen. Über die gegen diesen Beschluß eingelegte sofortige Beschwerde anderer beteiligter Wohnungseigentümer ist noch nicht entschieden.

Im vorliegenden Verfahren begehren die Wohnungseigentümer, vertreten durch die Verwalterin, vom Beteiligten zu 2) die Herausgabe des notariellen Schuldanerkenntnisses an die Wohnungseigentümergemeinschaft.

Der Beteiligte zu 2) ist dem entgegengetreten und hat geltend gemacht, er habe als Mitglied des Verwaltungsbeirates ein Besitzrecht. Seine Abwahl sei rechtswidrig, da er nach der Teilungserklärung als Teileigentümer zwingend Verwaltungsbeiratsmitglied sei...

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