Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentum: Erledigung des Beschlußanfechtungsverfahrens bezüglich Neuwahl von Verwalter und Verwaltungsbeirat mit Ablauf der regulären Amtszeit; Voraussetzungen der Abberufung des Verwaltungsbeirats
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Abwahl des Verwalters kann ein Wohnungseigentümer nicht mehr anfechten, wenn die Zeit, für die der Verwalter bestellt war, abgelaufen ist. Ist dies während eines gerichtlichen Verfahrens eingetreten, erledigt sich das Verfahren bzw Beschwerdeverfahren in der Hauptsache.
2. Ein Verwaltungsratsmitglied, das unentgeltlich tätig wird, kann jederzeit ohne Angabe von Gründen entsprechend BGB § 671 Abs 1 nach freiem Ermessen abberufen werden.
Normenkette
BGB § 671 Abs. 1; WoEigG §§ 26, 29, 43 Abs. 1 Nr. 4
Fundstellen
Haufe-Index 538164 |
NZM 1999, 227 |
ZMR 1999, 280 |
ZfIR 1999, 451 |
OLGR Hamm 1999, 224 |
IPuR 1999, 39 |
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