Entscheidungsstichwort (Thema)

Untätigkeit des Verwaltungsbeirats. Wohnungseigentumssache

 

Leitsatz (amtlich)

Weder einem einzelnen Wohnungseigentümer noch der Gemeinschaft steht gegen Mitglieder des Verwaltungsbeirats ein gerichtlich titulierbarer und dann mit Zwangsmitteln durchsetzbarer Anspruch auf Erstellung eines Prüfberichts zu. Bei Versagen dieses Organs ist vielmehr eine Neuwahl angezeigt, und ein einzelner Wohnungseigentümer kann hierauf einen Anspruch haben.

 

Normenkette

WEG § 29

 

Beteiligte

2. die übrigen Wohnungseigentümer der oben bezeichneten Wohnungseigentumsanlage, gemäß der dem Beschluß des Amtsgerichts Schöneberg vom 7. Oktober 1994 beigefügten Liste mit Ausnahme des Antragstellers

 

Verfahrensgang

AG Berlin-Schöneberg (Aktenzeichen 76 II 144/94 (WEG))

LG Berlin (Aktenzeichen 87 T 457/94 (WEG))

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Landgerichts Berlin vom 27. September 1995 – 87 T 457/94 (WEG) – wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 10.500,00 DM.

 

Gründe

Die Wohnungseigentümer haben in der Versammlung vom 13. Mai 1994 zahlreiche Beschlüsse gefaßt, die der Antragsteller rechtzeitig angefochten hat. Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens sind nur noch die folgenden Beschlüsse:

  1. Zu TOP 3, das ist die Jahresabrechnung 1993 und die Entlastung des Verwalters
  2. TOP 7, das ist die der Verwalterin erteilte Befugnis, für einen Rechtsstreit mit dem Antragsteller ein Anwaltsmandat zu erteilen und
  3. der Antrag, den Verwaltungsbeirat zu verpflichten, einen Bericht über die Jahresabrechnung 1989 zu erstatten.

Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 7. Oktober 1994 u. a. auch diese Anträge zurückgewiesen. Das Landgericht hat mit Beschluß vom 27. September 1995 die sofortige Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die frist – und formgerecht zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegte Rechtsbeschwerde des Antragstellers.

Das Rechtsmittel ist unbegründet; denn die Entscheidung des Landgerichts ist frei von Rechtsfehlern.

1. Zu den Anfechtungsanträgen:

Zu TOP 3:

Der Antragsteller rügt hier lediglich, die Abrechnung enthalte keine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben, weil sie nicht unterschrieben sei und die mehreren Seiten nicht zusammengeheftet seien. Diese Rüge ist unbegründet.

Der Senat hat in seinem die Abrechnung 1991 betreffenden, dem Antragsteller bekannten Beschluß vom 22. November 1995 – 24 W 2452/95 – entschieden, daß die Mehrheit der Wohnungseigentümer eine von dem Verwalter nicht unterschriebene, auf mehreren nicht miteinander verbundenen Seiten niedergelegte Jahresabrechnung als ausreichende Grundlage für den Beschluß ansehen kann, der die Abrechnung als richtig anerkennt und die Höhe des jährlichen Wohngeldes damit verbindlich festlegt. Es besteht keine Veranlassung, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. – Andere, insbesondere inhaltliche Mängel der Abrechnung deckt der Vortrag des Antragstellers nicht auf. Auch gegen die Entlastung der Verwalterin sind Bedenken nicht erkennbar.

Zu TOP 7:

Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht hierzu entschieden, daß dieser Wohnungseigentümerbeschluß nicht gegen Grundsätze ordnungsmäßiger Verwaltung verstößt. Dem Verwalter ist in § 16 Abs. 4 lit. a der Teilungserklärung die Befugnis eingeräumt, die Wohnungseigentümer in Angelegenheiten der laufenden Verwaltung gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Damit ist ihm auch die Befugnis erteilt, im Regelfall einen Anwalt mit der Vertretung zu beauftragen (BGH NJW 1993, 1924; BayObLGZ 1991, 165, 168 = NJW – RR 1992, 81 = WE 1992, 144; Hauger in Weitnauer WEG 8. Auflage § 27 Randnr. 21 m.w. Hinw.). Der Antragsteller trägt nichts dafür vor, daß hier ein Ausnahmefall vorliegt, der die Beauftragung eines Rechtsanwaltes nicht rechtfertigen würde.

2. Zum Verpflichtungsantrag:

Der Antragsteller beantragt, den Verwaltungsbeirat zu verpflichten, die im Senatsbeschluß vom 23. Juni 1993 – 24 W 1622/93 – S. 3 erwähnte, auf dem Wohnungseigentümerbeschluß vom 27. April 1990 beruhende Verpflichtung zu erfüllen, die Belege der Jahresabrechnung 1989 zu überprüfen und darüber einen Bericht zu erstatten. Das das Landgericht auch diesen Antrag zurückgewiesen hat, ist jeden falls im Ergebnis rechtsfehlerfrei.

Ein Antrag ist unzulässig (vgl. BGHZ 106, 222 = NJW 1989, 1091 = MDR 1989, 436 = WE 1989, 94), wenn der Antragsteller ohne einen dahingehenden Beschluß der Wohnungseigentümer nicht befugt ist, diesen allen Wohnungseigentümern gemeinschaftlich zustehenden Anspruch allein gerichtlich geltend zu machen. Aus dem in § 21 Abs. 1 WEG festgelegtem Grundsatz der allen Wohnungseigentümern gemeinschaftlich zustehenden Verwaltungszuständigkeit für das gemeinschaftliche Eigentum folgt, daß ein einzelner Wohnungseigentümer grundsätzlich Ansprüche gegen den Verwalter oder andere Wohnungseigentümer g...

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