Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache

 

Beteiligte

2. die in dem angefochtenen Beschluß des Amtsgerichts Schöneberg vom 15. Februar 1994 – 76 II 144/92 – in der beigefügten Liste bezeichneten Wohnungseigentümer

 

Verfahrensgang

AG Berlin-Schöneberg (Aktenzeichen 76 II 144/92)

LG Berlin (Aktenzeichen 87 T 132/94)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Gerichtskosten III. Instanz zu tragen. Außergerichtliche Kosten III. Instanz sind nicht zu erstatten.

Der Geschäftswert III. Instanz wird auf 20.000,– DM festgesetzt.

 

Gründe

Der Antragsteller hat am 12. Juni 1992 u. a. die Eigentümerbeschlüsse vom 15. Mai 1992 zu TOP 3 (Genehmigung der Jahresabrechnung 1991, Entlastung der Verwalterin und Berechtigung der Verwalterin, bei der gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung der Eigentümer anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen), zu TOP 11 (Auftrag an die Verwalterin, mit anwaltlicher Hilfe eine „Abmeierungsklage” gegen den Antragsteller einzureichen) angefochten und die Verpflichtung der Verwalterin begehrt, 1. sämtliche und nur solche Einnahmen und Ausgaben, die tatsächlich erfolgt sind, für jede Jahresabrechnung in einer Liste chronologisch zusammenzustellen und rechtzeitig vor der Beschlußfassung den Eigentümern zuzustellen, insbesondere die Einnahmen aus Mietzins Hauswartwohnung nicht von den Ausgaben abzuziehen und 2. die Dachrinnenreinigung durch zwei der Miteigentümer zu unterbinden.

Das Amtsgericht hat den Eigentümerbeschluß zu TOP 3 insoweit für ungültig erklärt, als der Verwalterin für die Jahresabrechnung 1991 Entlastung erteilt wurde, im übrigen aber die Anträge des Antragstellers zurückgewiesen. Die zuletzt geringfügig eingeschränkte Erstbeschwerde des Antragstellers hat das Landgericht zurückgewiesen. Gegen diesen ihm am 7. März 1995 zugestellten Beschluß richtete sich die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers zu Protokoll des Rechtspflegers des Landgerichts. Aus der beigefügten privatschriftlichen Rechtsmittelbegründung ergab sich der Wille des Antragstellers, seine weitere Beschwerde nicht in vollem Umfang gegen den landgerichtlichen Beschluß einzulegen. Der Senat hat die Wiederholung der Rechtsmitteleinlegung veranlaßt, die der Antragsteller nunmehr mit der erstrebten Einschränkung am 25. September 1995 vor dem Rechtspfleger des Landgerichts vorgenommen hat verbunden mit dem Antrag, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die zulässige Rechtsbeschwerde bleibt erfolglos.

1. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers vom 25. September 1995 ist gemäß §§ 22, 27, 29 FGG zulässig, nachdem die erste Beschwerdeeinlegung wegen fehlender Aufnahme der Rechtsmitteleinschränkung in das Rechtspfleger-Protokoll unzulässig war (vgl. OLG Köln NJW-RR 1995, 968). Da die mangelhafte amtliche Beratung dem Antragsteller nicht zum Nachteil gereichen darf, hat der Senat die Wiederholung der Rechtsmitteleinlegung sowie einen Wiedereinsetzungsantrag angeregt (vgl. BayObLG, Beschluß vom 10. Februar 1995, 2 Z BR 104/94 – DWE 1995, 85). Die erneute Protokollierung erfüllt die Formvorschrift des § 29 Abs. 1 Satz 1 FGG. Dem Antragsteller ist gemäß § 22 Abs. 2 FGG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Er war ohne sein Verschulden verhindert, die zweiwöchige Rechtsmittelfrist einzuhalten. Nach der Überzeugung des Senats war der Antragsteller, auch wenn die übrigen Beteiligten ihn als äußerst erfahrenen Verwaltungsjuristen bezeichnen, unverschuldet gehindert, von der strengen obergerichtlichen Auslegung der Protokollierungsvorschriften Kenntnis zu nehmen. Der Wiedereinsetzungsantrag ist rechtzeitig innerhalb der 2-Wochen-Frist gestellt, denn der Antragsteller wurde erst mit Schreiben der Rechtspflegerin vom 15. September 1995 auf den Protokollierungsmangel hingewiesen und hat die Rechtsmitteleinlegung am 25. September 1995 wiederholt. Damit ist seine Rechtsbeschwerde als frist- und formgerecht anzusehen. Die gemäß § 45 Abs. 1 WEG erforderliche Rechtsmittelbeschwer ist gegeben. Die sofortige weitere Beschwerde ist jedoch sachlich nicht gerechtfertigt. Der Beschluß des Landgerichts hält einer rechtlichen Nachprüfung gemäß § 27 Abs. 1 FGG stand.

2. Entgegen der Auffassung des Antragstellers hat das Landgericht zum Verfahrensgegenstand bereits zutreffend ausgeführt, daß das Amtsgericht den Eigentümerbeschluß zu TOP 3, soweit er die Entlastung der Verwalterin für die Jahresabrechnung 1991 betrifft, bereits insgesamt und inzwischen auch rechtskräftig für ungültig erklärt hat. Dies ergibt sich aus dem Beschlußtenor zu Nr. 1. der amtsgerichtlichen Entscheidung vom 15. Februar 1994. Dem steht nicht entgegen, daß das Amtsgericht in seiner Beschlußbegründung die Ungültigerklärung der Verwalterentlastung darauf gestützt hat, daß der Wohnungseigentümergemeinschaft Schadensersatzansprüche gegen die Verwalterin zustehen könnten, weil es zu überhöhten Anwaltskosten gekommen sei, die nicht aus Gemeinschaftsmitteln entnommen werden dürften. Aus ...

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