Entscheidungsstichwort (Thema)

Antragsrecht des einzelnen Wohnungseigentümers betr Gemeinschaftsanspruch gegen den Verwalter. Stimmrecht des als Verwalter gerichtlich in Anspruch genommenen Wohnungseigentümers

 

Leitsatz (redaktionell)

1.1. Die Frage, ob der einzelne Wohnungseigentümer einen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zustehenden Anspruch gegen den Verwalter nach WEG § 43 Abs 1 Nr 2 (juris: WoEigG) gerichtlich geltend machen kann, betrifft die Zulässigkeit des Antrags.

1.2. Der einzelne Wohnungseigentümer kann einen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zustehenden Anspruch gegen den Verwalter nicht ohne einen dahingehenden Beschluß der Gemeinschaft gerichtlich geltend machen.

2. Ein Wohnungseigentümer, der zugleich Verwalter ist, ist auch dann nach WEG § 25 Abs 5 nicht stimmberechtigt, wenn er nicht in seiner Eigenschaft als Wohnungseigentümer, sondern als Verwalter gerichtlich in Anspruch genommen werden soll.

 

Orientierungssatz

Zitierung zu Leitsatz 1.2: Entgegen BayObLG München, 1983-11-24, 2 Z 116/82, Rpfleger 1984, 62.

 

Normenkette

WoEigG § 43 Abs. 1 Nr. 2, § 25 Abs. 5

 

Verfahrensgang

OLG Celle (Entscheidung vom 21.03.1988; Aktenzeichen 4 W 203/87)

LG Hannover (Entscheidung vom 03.07.1987; Aktenzeichen 1 T 59/87)

 

Fundstellen

Haufe-Index 542427

BGHZ, 222

NJW 1989, 1091

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